Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Grundsätzlich ist auch der 18 Jahre alte Sohn unterhaltsberechtigt, da er sich in der Wartezeit zur Fachschule befindet. Dieser Sohn fällt unter § 25 III Nr. 2 BAföG, so dass der Freibetrag zu gewähren ist. Voraussetzung ist aber, dass er bei den Eltern wohnt, also keinen eigenen Haushalt hat. Lebt der Sohn nicht bei Ihnen, sondern bei der Mutter, dann mindert allerdings der Barunterhalt den Freibetrag von 470 €.
2. Der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bemisst sich nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, es ist von daher nicht ganz klar, ob Sie Kindesunterhalt meinen, der zu Händen der Exfrau gezahlt wird, oder wirklich Nachehelichen Unterhalt. § 25 III Nr. 2 umfasst auch andere nach dem BGB Unterhaltsberechtigte. Hierzu gehören auch Ex-Ehegatten. Wenn Sie tatsächlich unterhaltspflichtig sind und diesen Unterhalt auch tatsächlich zahlen, kann auch Ihre Exfrau mit dem Freibetrag eingerechnet werden. Rein vorsorglich sollte man weiterhin beantragen den Ehegattenunterhalt als besondere Härte anzuerkennen. Dies wird zwar als Ausnahme eng ausgelegt, man sollte aber immer einen solchen Antrag mitstellen.
Vielen Dank für die Antwort. Aber noch eine Anmerkung zur Düsseldorfer Tabelle: Der nacheheliche Unterhalt ist nach Abschnitt "B Ehegattenunterhalt" der Düsseldorfer Tabelle entschieden worden, natürlich nur mittelbar der Tabelle selbst zurechenbar aber geeignet und genutzt um einvernehmliche Lösungen zu erzielen.
Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit haben Sie Recht, ich wollte nur klarstellen, dass der Ehegattenunterhalt extra berechnet werden muss und man diesen nicht als Zahl der Tabelle entnehmen kann. Die Berechnung erfolgt anhand der Leitlinien zur Tabelle und nicht anhand der Tabelle selbst.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht