anrechenbares Elterneinkommen bzw Freibetrag bei Bafög

19. Juli 2010 19:01 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Mein 22 jähriger Sohn möchte dieses Jahr ein Studium beginnen. Ich zahle Unterhalt für weitere 2 Söhne (18 und 16), wobei der ältere die Schule beendet hat und im nächsten Sommer eine Fachschule besuchen möchte. In der Zwischenzeit (etwa ein Jahr) erwartet er Kindesunterhalt, den ich ihm auch gewähren möchte.

Hier meine 1. Frage: wird dieser Sohn beim Bafög Antrag meines ältesten Sohnes für mich mit den 470€ Freibetrag für ein unterhaltsberechtigtes Kind angerechnet, obwohl er nicht mehr in der Ausbildung ist, da er auf eine Ausbildung wartet?

Ausserdem zahle ich nach Scheidung meiner Ex-Frau, die nicht die Mutter meines ältesten Sohnes ist, Unterhalt in Höhe von 250€. Dieser Unterhalt entspricht dem Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle, ich bin also verpflichtet, diesen zu zahlen, obwohl meine Ex-Frau eigenes Einkommen hat. Auch diese Zahlung muss und möchte ich aufrechterhalten.

Hier meine 2. Frage: Wird diese Unterhaltszahlung als Einkommensmindernd oder Freibetrag anerkannt?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

1. Grundsätzlich ist auch der 18 Jahre alte Sohn unterhaltsberechtigt, da er sich in der Wartezeit zur Fachschule befindet. Dieser Sohn fällt unter § 25 III Nr. 2 BAföG, so dass der Freibetrag zu gewähren ist. Voraussetzung ist aber, dass er bei den Eltern wohnt, also keinen eigenen Haushalt hat. Lebt der Sohn nicht bei Ihnen, sondern bei der Mutter, dann mindert allerdings der Barunterhalt den Freibetrag von 470 €.

2. Der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bemisst sich nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, es ist von daher nicht ganz klar, ob Sie Kindesunterhalt meinen, der zu Händen der Exfrau gezahlt wird, oder wirklich Nachehelichen Unterhalt. § 25 III Nr. 2 umfasst auch andere nach dem BGB Unterhaltsberechtigte. Hierzu gehören auch Ex-Ehegatten. Wenn Sie tatsächlich unterhaltspflichtig sind und diesen Unterhalt auch tatsächlich zahlen, kann auch Ihre Exfrau mit dem Freibetrag eingerechnet werden. Rein vorsorglich sollte man weiterhin beantragen den Ehegattenunterhalt als besondere Härte anzuerkennen. Dies wird zwar als Ausnahme eng ausgelegt, man sollte aber immer einen solchen Antrag mitstellen.



Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2010 | 20:10

Vielen Dank für die Antwort. Aber noch eine Anmerkung zur Düsseldorfer Tabelle: Der nacheheliche Unterhalt ist nach Abschnitt "B Ehegattenunterhalt" der Düsseldorfer Tabelle entschieden worden, natürlich nur mittelbar der Tabelle selbst zurechenbar aber geeignet und genutzt um einvernehmliche Lösungen zu erzielen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2010 | 22:00

Sehr geehrter Fragesteller,

hiermit haben Sie Recht, ich wollte nur klarstellen, dass der Ehegattenunterhalt extra berechnet werden muss und man diesen nicht als Zahl der Tabelle entnehmen kann. Die Berechnung erfolgt anhand der Leitlinien zur Tabelle und nicht anhand der Tabelle selbst.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht

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