Verkauf von Markenware

18. Juli 2010 16:23 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage ist sicherlich einfach zu beantworten. Ich bin Gewerbetreibender und habe ein Ladengeschäft in einer Fußgängerzone. Meine Frage:
Darf ich Uhren und Schmuck der großen Marken ( Esprit, Fossil und Co.) verkaufen, wenn ich die Ware nicht vom Hersteller selbst, sondern von verschiedenen Großhändlern in Deutschland beziehe? Es wäre doch völlig am Ziel vorbei, wenn diese Großhändler solche Waren verkaufen und der Wiederverkäufer darf sie nicht weiter verkaufen. Ich weiß natürlich, dass die großen Hersteller ihre Ware gerne mit Niveau an den Endkunden bringen möchten und nicht über Ebay. Da wir aber in einem Ladengeschäft verkaufen, ist der Ebay-Faktor schon mal weg. Wenn ich verkaufen darf, ist es mir dann gestattet, das jeweilige Werbedisplay (z.B. Uhrendisplay) vom Hersteller zu benutzen?
Vielen Dank im voraus!

18. Juli 2010 | 16:38

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Nein, Sie dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Hersteller deren Produkte verkaufen.

Es handelt sich in der Regel um Waren, deren Verkauf der Hersteller und Rechteinhaber genehmigen / lizensieren muss. Nur wenn Sie vom Hersteller / Rechteinhaber eine entsprechende Lizenz erwerben, dürfen Sie die Waren auch verkaufen.

Der Verkauf ist nur dann erlaubt, wenn die folgenden Voraussetzungen zusammen vorliegen:

• Die Markenware muss durch den Inhaber der Marke oder einen Dritten, der dazu ausdrücklich vom Rechteinhaber bestimmt worden ist, in den geschäftlichen Verkehr eingebracht worden.
• Dieses Inverkehrbringen muss im Inland oder einem EU-Land erfolgen.
• Der Markeninhaber darf keine berechtigten Interessen gegen den Weiterverkauf bzw. das Benutzen der Marke haben.

Wenn in Ihrem Fall der Großhändler ausdrücklich vom Markeninhaber ermächtigt worden ist, die Ware zu verkaufen und auch den Weiterverkauf durch Sie zu autorisieren, dann können Sie die Ware auch anbieten.

Ideal und sicher wäre es daher, wenn Sie trotz der Bestätigung des Großhändlers beim Rechteinhaber nachfragen und sich das Ganze absichern lassen.

Machen Sie das nicht und war der Verkauf nicht genehmigt, droht eine Abmahnung. Folge wäre, dass Sie eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und hohen Schadensersatz zahlen müssten.

Ob Sie die Ware im Laden oder bei eBay verkaufen, kann im Ergebnis dahinstehen, da das LG Berlin entschieden hat, dass der Rechteinhaber den Verkaufsweg nicht vorschreiben darf.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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