Prozesskosten bei Markenmißbrauch

24. Februar 2006 22:33 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


18:07

Kurz und knapp: Habe 1 Cartier und eine Lange & Söhne Uhrenbox bei ebay verkauft, Namen nicht in der Überschrift benutzt, es sind aber natürlich die Schriftzüge vorhanden. Hatte die Boxen selbst bei ebay bei einem Uhrenkauf erhalten. Drei Monate später Abmahnung wegen Markenmißbrauch. Unterlassung unterschrieben, Kostennote über rund 1700.- abgelehnt. Nun Klage betr. Streitwertes i.H.v. 1650.- erhalten. Zugrunde liegender Streitwert 50+25 = 75000.- , zzgl. 219 Gerichtskosten + Fahndungsdienst 82.- betr. meiner Adresse !??? FRage: 1650.- bezahlen ? Welche Chance hat die Durchsetzung eines geringeren Streiwertes als 75000.- ? Kurzer Rat, danke !

24. Februar 2006 | 23:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchende/r,

ob die Durchsetzung eines geringeren Streitwerts Erfolg haben wird, liegt letzlich im Ermessen der Gerichts und kann nicht seriös vorgesehen werden.

Das OLG Frankfurt hat z.B. in einem Beschluss vom 16.08.2004 den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt und auch ausgeführt, dass ein geringerer Wert aufgrund der Bedeutung des Markennamens nicht in Betracht kommt. Ein geringeren Streitwert werden Sie allerdings kaum erreichen können, es sei denn, Sie können dem Gericht glaubhaft vermitteln, dass die Prozesskosten bei diesem Streitwert Ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würden (§ 142 MarkenG ), was vermutlich eher nicht anzunehmen ist.

Wenn Sie sich daher nicht z.B. darauf berufen wollen/können, dass Sie nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben (vgl. hierzu OLG Frankfurt v. 7. April 2005, 6 U 149/04 ), dürften die Aussichten leider nicht allzu rosig sein, diese Klage erfolgreich abzuwehren (wobei ich bei den "Fahnungskosten" auch etwas skeptisch bin, da der Amrkeninhaber Ihre Daten doch direkt von eBay erhalten haben dürfte).

Ich bedaure, Ihnen leider keine positivere Antwort geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2006 | 15:47

Was kostet es, wenn ein Anwalt im schriftlichen Verfahren den Fall übernimmt. Würde sich dies bei zB. Absenkung des Streitwertes von 75-50tsd lohnen oder übersteigen die Kosten evtl. Ersparnisse ? Danke !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2006 | 18:07

Die voraussichtlich entstehenden Anwaltskosten (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + Auslagen + Mwst.) betragen bei einem Streitwert von 1.650 € 408,90 (sowie evtl. noch zusätzliche Spesen für einen Termin). Wenn außer der Reduzierung von 75.000 € auf 50.000 € Streitwert keine weitere "Ersparnis" in Betracht kommt, würden Sie hier bei Einschaltung eines Anwalts nichts sparen können, so dass ich Ihnen in diesem Fall aus reinen Kostenersparnisgesichtspunkten leider nicht zu einer Einschaltung raten kann.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
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