Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 5 SGB V
geregelt.
Demnach sind u.a. Arbeiter und Angestellte versicherungspflichtig. Eine Ausnahme hiervon macht jedoch § 5 Abs. 5 SGB V
für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige.
Treffen nun – wie in Ihrem Fall – eine selbständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäftigung zusammen, so kann nach der einschlägigen Rechtssprechung von einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V
nur dann ausgegangen werden, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrige Erwerbstätigkeit zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. (BSG, Urteil vom 29.09.1997, 10 RK 2/97
)
Hierbei ist im Einzelfall nach folgender Richtschnur abzugrenzen: Die Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die selbständige Tätigkeit die Haupttätigkeit, die abhängige Beschäftigung eine Nebenbeschäftigung ist. Dagegen besteht Versicherungspflicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis die Hauptbeschäftigung bildet und die selbständige Tätigkeit nur eine Nebentätigkeit ist. Für die Abgrenzung müssen Zeitaufwand und das erzielte Entgelt miteinander verglichen werden. Überwiegt beides bei der Beschäftigung, so besteht Versicherungspflicht; überwiegt beides bei der selbständigen Tätigkeit, so besteht Versicherungsfreiheit. Ist ein Faktor (Zeitaufwand oder Entgelt) bei Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit gleich, so gibt das Überwiegen des anderen Faktors regelmäßig den Ausschlag. Überwiegt ein Faktor bei der Beschäftigung, der andere bei der selbständigen Tätigkeit, so muss weiter abgewogen werden, wobei im Zweifel die Arbeitszeit den Ausschlag geben dürfte. Bei einer mehr als halbzeitigen Beschäftigung wird die selbständige Tätigkeit in der Regel nebenberuflich sein, es sei denn, dass das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit das Arbeitsentgelt deutlich übersteigt. (LAG Köln, Urteil vom 12.01.2006, 6 (9) Sa 821/05
)
In Ihrem Fall überwiegt der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit den der abhängigen Beschäftigung deutlich. Sofern auch der durch die selbständige Tätigkeit erzielte Gewinn (nicht der Umsatz!) das Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung überwiegt, bildet die selbständige Tätigkeit den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit. Sind wären daher als hauptberuflich Selbständiger anzusehen und sollten gegen einen entsprechenden Bescheid der GKV Widerspruch einlegen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
13. Juli 2010
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18:02
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht