Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach § 87a Abs. 2 HGB
entfällt der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision, wenn feststeht, dass der Dritte (= Kunde) nicht leistet. Bereits empfangene Provisionen sind dann zurückzugewähren.
Voraussetzung dafür, dass Sie die bereits erhaltene Provision zurückzahlen müssen, ist danach also, dass die Nichtleistung des Dritten feststeht, so z.B. wenn er zahlungsunfähig ist und voraussichtlich auf absehbare Zeit bleiben wird.
Nach Ihren Informationen steht derzeit jedoch noch nicht fest, dass der Kunde nicht leistet. Dies ist frühestens dann der Fall, wenn die bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung erfolglos verlaufen ist. (Allein das Betreiben der Zwangsvollstreckung ist allerdings entgegen Ihrer Auffassung keineswegs schon eine Garantie dafür, dass das Unternehmen am Ende das Geld auch erhält.)
Die gesetzliche Regelung gemäß § 87a Abs. 2 HGB
gilt aber nur, wenn Sie keine hiervon abweichende vertragliche Regelung mit dem Unternehmen getroffen haben, wobei eine insoweit für Sie nachteilige Vereinbarung jedoch nach § 87a Abs. 5 HGB
unwirksam wäre. Zulässig ist m.E. hier aber eine vertragliche Vereinbarung darüber, wann ein Feststehen der Nichtleistung des Dritten anzunehmen ist.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Provisionsrückzahlung
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Vertragsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Achim Schroers
Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,
hier meine Frage. Ich hatte ein halbes Jahr als selbstständige Handelsvertreterin für ein Unternehmen gearbeitet und bin 01.2005 ausgeschieden. Ich hatte einen Verkauf getätigt und dafür Provision erhalten. Leider hat der Kunde den Auftrag nach der Frist von 2 Wochen storniert und keinerlei Anzahlung geleistet. Ein Zwangsvollstreckungsauftrag seitens des Unternehmens an den Kunden ist im August 2005 ergangen. Inwiefern dies abgeschlossen ist, ist mir bis jetzt unbekannt, da die Sachbearbeiterin z. Zt. nicht erreichbar ist. Das Unternehmen verlangt nun von mir die Rückzahlung der Provision. Muss ich diesem Anspruch folge leisten, obwohl ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt wurde, und das Unternehmen somit sein Geld vom Kunden garantiert bekommt? Muss diese Forderung nicht ruhen, bis gerichtlich eine Klärung erzielt wurde? Dass ich die Provision zurückzahlen werde wenn das Gericht zu Gunsten des Kunden entscheidet steht außer Frage.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
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