Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihren Angaben nach besteht zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitskollegen ein Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB
. Um die Gewährung dieses Darlehens zu ermöglichen, haben Sie selbst einen Kreditvertrag mit einer Bank geschlossen. Hierfür sind Ihnen vermutlich sogar Kreditzinsen als Schaden entstanden.
Sie fragen zu Recht, ob Sie genügend Beweise haben. Selbst wenn man Recht hat, bedeutet es nicht, dass man auch Recht bekommt, insbesondere vor Gericht, das sich bei streitigen Sachverhalten nach Beweisen und Indizien richtet.
Vorbehaltlich der Kenntnis Ihres Darlehensvertrags haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehenszinses gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB
. Grundsätzlich könnte auch erwogen werden, dass der Darlehensvertrag angefochten wird, da bei Vertragsschluss eine Drohung vorlag. Denn ein Vertrag kann grundsätzlich gemäß §§ 142
, 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB
wegen Drohung angefochten werden, so dass er als von Anfang an nichtig und nie abgeschlossen gilt. Diese Drohung wird sich im Ernstfall jedoch sehr schwer beweisen lassen. Außerdem führt der „normale" Rückzahlungsanspruch des Darlehens zu demselben Ergebnis.
Grundsätzlich hängt es nicht von den Ihnen zur Verfügung stehenden Beweisen ab, ob Sie einen Rechtsanwalt konsultieren sollten oder nicht. Hilfreich ist ein Anwalt immer bei rechtlichen Angelegenheiten, wenngleich ich die Bedenken wegen der entstehenden Kosten verstehe.
Sie haben eine Kopie des Darlehensvertrags, wenn ich Sie richtig verstehe. Die Gegenseite wird einwenden, dass es sich lediglich um eine Kopie handelt, die jeder im Nachhinein hätte anfertigen können, und versuchen somit die Beweiskraft zu schwächen. Allerdings ist selbst eine Kopie ein Indiz.
Außerdem steht Ihnen Ihrer Schilderung nach ein Tilgungsplan mit Originalunterschriften des Darlehensnehmers zur Verfügung. Sehr aussagekräftig dürfte auch ein Auszug Ihrer Umsätze sein, der ausweist, dass der Arbeitskollege bestimmte Darlehensraten bereits bezahlt hat, was ein Anzeichen dafür ist, dass er tatsächlich eine Darlehensschuld zu tilgen hat. Dies kann sogar als Anerkenntnis ausgelegt werden, das die Verjährung der Forderung hemmt. Mit diesen Beweisen könnte durchaus versucht werden, die Forderung, auch notfalls gerichtlich, durchzusetzen. Eine Garantie hinsichtlich der Entscheidung des Gerichts kann Ihnen seriöserweise keiner geben.
Außerdem ist es unmöglich Ihre Ansprüche abschließend zu prüfen, ohne den Darlehensvertrag bzw. zumindest die Kopie sowie den Tilgungsplan geprüft zu haben. Allerdings dürften im Ergebnis Erfolgsaussichten bestehen.
Bezüglich der Kosten müsste man den Gegenstandswert kennen, nach dem sich die genauen außergerichtlichen sowie gerichtlichen Kosten richten. Für die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung entsteht für den Anwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr, eine Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. Dazu sind im RVG Gebührentabellen vorhanden, die für bestimmte Forderungsbeträge auch konkrete Gebühren festlegen.
Bei der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung fallen noch Verfahrens- sowie Terminsgebühren für den Fall der mündlichen Verhandlung vor Gericht an sowie mögliche Zeugengelder und Sachverständigengutachten. Auch diese richten sich nach dem Gegenstandswert.
Wenn Sie mir mitteilen könnten, in welcher Höhe die Forderung noch besteht, das heißt, die Darlehenssumme in Höhe von 4000,00 Euro abzüglich der bereits gezahlten Raten, dann könnte ich Ihnen die außergerichtlichen sowie gerichtlichen Kosten konkret mitteilen.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so dass dürfte diese die Geltendmachung Ihrer Darlehensforderung als üblichen Vertragsstreitigkeit grundsätzlich übernehmen, also Deckungsschutz erteilen.
Ein auf eine Anzeige eingeleitetes Ermittlungsverfahren könnte natürlich mangels ausreichender Anhaltspunkte eingestellt werden.
Sollten Sie sich für die Geltendmachung der Forderung entscheiden, können Sie ein entsprechendes Aufforderungsschreiben natürlich auch erst einmal Kosten sparend selbst verfassen, allerdings wäre ein anwaltliches Aufforderungsschreiben rechtlich sicherer. Ich kann gerne bei Erteilung einer Direktanfrage ein von Ihnen bereits verfasstes Schreiben auf rechtliche Vertretbarkeit hin überprüfen.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Herr Pilarski,
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Noch ein paar Details
Die noch offene Summe beträgt derzeit 3034 Euro.
Die Zinsen trägt er mit das ist vertraglich geregelt auch die Bearbeitungsgebühr.
Leider kann ich Kontoumsätze nicht nachweisen, da er Überweisung abgelehnt hat und mir die Raten immer bar bezahlt hat.
Deshalb ist im Vertrag auch vereinbart, das jede Ratenzahlung im Tilgungsplan mit Unterschrift zu bestätigen ist.
Meinem Arbeitgeber habe ich auch eine Kopie des Vertrags gegeben, so wäre er als Zeuge vorhanden. Der Kollege weiß hievon nichts, sonst wäre ich erlegigt.
Mit freundlichen Grüßen
Jo
Gerne nehme ich noch einmal Stellung zu Ihrer Nachfrage.
In Ihrem Fall ist es nicht schlimm, dass auf den Kontoumsätzen die Ratenzahlungen nicht ausgewiesen sind. Die tatsächliche Ratenzahlung bestätigt durch eine Unterschrift auf dem Tilgungsplan dürfte ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen eines Darlehensvertrags sein.
Von dem Arbeitgeber als Zeugen sollte man sich auch nicht zu viel Versprechen. Bewiesen werden müssen grundsätzlich die Tatsachen, auf denen Ihr Anspruch aufgebaut ist. Hier wäre es die Einigung hinsichtlich des Vertragsschlusses, dies wird der Arbeitgeber unmittelbar nicht gesehen haben, sondern hat sicherlich nur mitbekommen, dass eine Kopie des Vertrags vorhanden ist, die Sie ihm übergeben haben. Dennoch dürften die Beweise erfolgversprechend sein.
Bei einem Gegenstandswert über 3000,00 Euro ist die einfache Gebühr nach der Gebührentabelle zum RVG 217,00 Euro. Da eine 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Geltendmachung anfällt und eine 20%ige Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer anfallen, würde vorliegend für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit ein Betrag in Höhe von ca. 360,00 Euro entstehen.
Sollte das komplette gerichtliche Verfahren mit den oben erwähnten Gebühren durchlaufen werden, so kann dieser Betrag abhängig vom Verlauf ohne Weiteres auf das drei- und vierfache ansteigen.
Daher meine Frage nach der Rechtsschutzversicherung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt