Guten Morgen,
ein Anspruch auf eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 9 haben Sie nicht allein aufgrund dessen, daß Ihre Kollegin in diese Vergütungsgruppe eingruppiert wurde. Theoretisch kann ja die Eingruppierung Ihrer Kollegin falsch sein.
Maßgeblich ist allein die von Ihnen geleistete Tätigkeit. Wenn diese mit den Vergütungskriterien, wie Sie in der Vergütungsgruppe 9 festgelegt sind, identisch ist, haben Sie einen Anspruch auf Höhergruppierung.
Sie sollten diesen -auch wegen Wahrung der Ausschlußfristen- vorsorglich gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen und die Eingruppierung noch einmal überprüfen lassen. Ggf. sollten Sie auch den Personalrat einschalten.
Wenn sich der Arbeitgeber weigert, wird Ihnen nur der Weg zum Arbeitsgericht übrig bleiben. Ob dies das Anstellungsverhältnis belastet, vermag ich naturgemäß nicht zu beurteilen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
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Sehr geehrter Herr RA Weiß,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie haben natürlich recht, theoretisch könnte die Eingruppierung meiner Kollegin falsch sein.
Meine Frage zielte allerdings in eine andere Richtung, offensichtlich habe ich mich nicht eindeutig ausgedrückt, ich bitte um Entschuldigung.
Wenn die Tätigkeit an sich allein maßgeblich für die Eingruppierung ist, die Tätigkeit aller Kollegen vergleichbar/identisch ist und auch (fast) alle anderen Kollegen in der Vergütungsgruppe 7 eingruppiert worden sind, darf ich davon ausgehen, daß der Arbeitgeber die Vergütungskriterien der Vergütungsgruppe 7 für die Tätigkeit meiner Kollegen und damit auch für meine Tätigkeit als zutreffend anerkannt hat?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!
Guten Tag,
ich kann Ihre Nachfrage nicht abschließend beantworten, da ich hierfür zum einen die genaue Tätigkeitsbeschreibung und zum anderen die genaue Beschreibung der Vergütungsgruppe 7 brauche. Dies ist regelmäßig in Eingruppierungsstreitigkeiten der Knackpunkt.
Ich gebe Ihnen aber gerne zu, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß unter den von Ihnen geschilderten Konstellation die niedrig eingestufte Tätigkeit nicht zutreffend erfaßt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß