Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Weisen Sie den Betreiber auf Ihr damaliges Schreiben hin; je nach Formulierung kann dieses Schreiben unter Umständen als Widerruf iSd. § 312d BGB
ausgelegt werden, sodass dann keine Vergütungspflicht besteht.
Wichtig ist -vorbehaltlich einer weiteren Prüfung-, dass Sie die damalige Erklärung und den Zugang dieser Erklärung beim Seitenbetreiber nachweisen können.
Sollte dieser Nachweis nicht gelingen, empfehle ich Ihnen, die Kündigungserklärung sofort noch einmal zu wiederholen und den Vertragsschluss sofort noch einmal ausdrücklich zu widerrufen. Lässt sich der Betreiber der Seite darauf nicht ein, sollte geprüft werden, ob Einwendungen gegen den Inhalt der Seite erhoben werden können.
Auf die Tatsache, dass der Zugang ungewollte erfolgte, können Sie sich leider heute nicht mehr neu berufen, da die Anfechtungsfristen nach zwei Jahren abgelaufen sind.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
6. Juli 2010
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14:31
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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