Darlehensforderungen als Erbteil?

22. Februar 2006 13:11 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

zu folgendem Testaments-Entwurf würde ich gerne Ihren Rat erhalten:

Unsere jetzt 83 und 78 Jahre Eltern haben uns Kindern ihren Testaments-Entwurf vorlegt, der demnächst notariell beglaubigt werden soll. Dieser sieht folgendes vor:

Unsere Eltern setzen sich gegenseitig zum "alleinigen und unbe-
schränkten Erben ein".
Der Längerlebende setzt als Erben des Gesamtnachlasses die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen ein.

Wir sind 4 Kinder, von denen eines schon eine größere Barschenkung vor Jahren erhalten hat, die zu dem Zeitpunkt ein Viertel des damaligen Vermögens betrug. Mit Rücksicht auf diese Schenkung soll dieses Kind nach dem Längerlebenden nichts mehr erben.

Das derzeitige Vermögen unserer Eltern besteht aus einer Eigentumswohnung, geringfügigem Barvermögen und, als Hauptanteil,
erhebliche Darlehensforderungen an Kind 1 für den privaten Verkauf einer Wohnung sowie an die Firma des Ehemanns von Kind 1.
Kind 1 soll auch die vorhandene Eigentumwohnung der Eltern erben und den Kindern 2 und 3 ihren Erbteil auszahlen.

Wir haben nun die Befürchtung, dass diese Auszahlung nicht möglich werden könnte, da die Firma des Schwagers zusätzlich bei Banken hochverschuldet ist und zu einem unbestimmten Zeitpunkt möglicherweise Insolvenz anmelden muss.
Zudem soll die Auszahlung unseres Erbteils nach Auffassung unseres Vaters aufgrund dieser Situation in geringfügigen Raten über mehrere Jahrzehnte erfolgen.
Frage: Ist diese Ratenzahlung im Erbfalle überhaupt möglich?
- Wäre im Falle eines Nichtweiterbestehens der Firma unser
Anspruch verfallen?
- Würde nicht im Falle der Insolvenz auch die Wohnung den
Forderungen der Banken zum Opfer fallen?

Auf dem Hintergrund dieser Bedenken schlug ich vor, doch alternativ Kind 2 und 3 die Wohnung zu vermachen um den hohen
Unsicherheitsfaktor für Kind 2 und 3 zu reduzieren. Kind 1 bzw. ihr Mann (und Darlehensnehmer) müssten dann nur noch die Differenz zum Erbteil an 2 und 3 auszahlen.
Im Erbfall würden wir die Wohnung auf jeden Fall Kind 1 bzw. deren Kindern zum Kauf anbieten (sie liegt im selben Zweifamilienhaus), da wir selbst nicht dort wohnen möchten. Es geht uns lediglich um etwas mehr Sicherheit.

Weitere mögliche Alternative unsererseits: Alle 3 Kinder erben die ETW und das zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Bargeld bzw. das Geld aus den Darlehensforderungen zu gleichen Teilen.

Mit beiden Varianten war unser Vater nicht einverstanden, er
möchte die Wohnung auf jeden Fall Kind 1 überlassen.

Er machte daraufhin einen weiteren Vorschlag: Er wolle eine Hypothek auf seine ETW aufnehmen und Kind 2 und 3 schon zum baldigen Zeitpunkt das daraus fließende Geld zur Verfügung stellen. Er selbst wolle zunächst dieses Darlehen in kleinen Raten tilgen, nach seinem Tode solle dann unser Schwager die Abzahlung übernehmen (da er noch beträchtliche Schulden bei unserem Vater hat, die in die nicht gut florierende Firma des Schwagers geflossen sind).
(Über die Höhe der Schulden und die bereits erfolgten Rückzahlungen liegt uns übrigens kein Vertrag vor.)
Die Differenz zum Erbanspruch müsste dann im Erbfall von Kind 1 an 2 und 3 gezahlt werden.

Wir, Kind 2 und 3 können uns nicht vorstellen, dass unsere Schwester und unser Schwager diese Schulden jemals abbezahlen können und fragen uns, ob nicht im Erbfall die dann bestehenden Schulden aus der Hypothek auf uns Erben (oder auch nur auf uns Nutznießer aus der Hypothek)übergehen würden.

Zusätzlich fragen wir uns, wer im Falle der Pflegebedürftigkeit unserer Eltern aufzukommen hat.
Die Darlehensforderungen unseres Vaters sind ja praktisch sein Vermögen, dass zunächst aufgebraucht werden müsste.
Was würde passieren, wenn meine Schwester und ihr Mann in diesem Falle zahlungsunfähig wären?

Es ist eine komplizierte Angelegenheit und eine wirklich für alle zufriedenstellende Lösung scheint nicht in Sicht zu sein.
Da aber in Kürze ein Gespräch mit allen Beteiligten stattfinden soll, bitte ich Sie um Ihren Rat, was Sie für die günstigste Lösung halten und welche Konsequenzen möglicherweise damit verbunden sind.

Für Ihre Antwort bedanke ich mich ganz herzlich und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Kind 2




Eingrenzung vom Fragesteller
22. Februar 2006 | 15:05
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