Autokauf in Trennungszeit, fällt es in den Zugewinn?

29. Juni 2010 19:58 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Gehört ein Auto, dass während der Ehezeit aber bereits nach eingereichter Scheidung durch einen Ehepartner angeschafft wurde auch dem anderen Partner zur Hälfte?

Ein während der Ehezeit angeschafftes Auto gehört nur dann beiden Ehegatten, wenn durch Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart worden ist. Wurde kein Ehevertrag geschlossen, lebt man im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung bei Ausgleich des Zugewinns im Fall der Scheidung. Es besteht - hinsichtlich des Autos - daher die Möglichkeit, dass dieses beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Es gilt das Stichtagsprinzip, wobei als Stichtag der Tag der Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantrages gilt.

Bin seid über einem Jahr getrennt. Die Ehezeit endete offiziell am 31.05.2010. Scheidung ist eingereicht. Nun muss ich ein Auto kaufen, weil das alte Totalschaden ist. Gehört das neue Auto dann auch zur Hälfte meiner Frau? Was, wenn ich das Geld für dieses Auto geschenkt bekommen würde? Kann ich im Brief und Schein stehen ohne Gefahr?

29. Juni 2010 | 22:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Ein während der Ehezeit angeschafftes Auto gehört nur dann beiden Ehegatten, wenn durch Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart worden ist. Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns im Fall der Scheidung.


2.

Ich unterstelle, obwohl der Sachverhalt hierzu nichts sagt, daß Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben mit der Folge, daß Zugewinngemeinschaft besteht.

D. h., wenn Sie während der Ehezeit ein Auto kaufen, sind Sie Eigentümer oder mit anderen Worten: Das Auto gehört Ihnen.

Allerdings besteht die Möglichkeit, daß das Auto beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist.

Beim Zugewinnausgleich gilt das Stichtagsprinzip. Man unterscheidet zwischen Anfangs- und Endvermögen. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung (§ 1374 Abs. 1 BGB ), Stichtag zur Bestimmung des Endvermögens ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB ), also jener Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt worden ist.

Wenn die Zustellung des Scheidungsantrags bereits erfolgt ist, wird das Auto beim Zugewinn nicht mehr berücksichtigt.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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