Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie Schriftform vereinbart haben, gilt § 127 II BGB
mit der Folge, dass auch die sog. "telekommunikative Übermittlung" genügt. Hierunter fällt auch eine e-mail, solange diese beim Empfänger speicher- und ausdruckbar ist.
Zu Ihren Fragen:
1. Die Zusendung per mail bindet den Antragsteller gem. § 145 BGB
solange, bis Sie den Antrag annehmen oder bis zum Ablauf einer angemessene Frist. Für Sie besteht die Möglichkeit, den Antrag anzunehmen oder aber nichts zu tun. Schweigen wird im Allgemeinen als nein gewertet dh eine Rechtswirkung tritt dann nicht ein.
2. Wenn Sie den Antrag annehmen wollen, können Sie dies per mail tun. Eine Unterschrift ist nicht unbedingt erforderlich.
3. Bevor Sie den Antrag nicht annehmen, existiert kein Vertrag und damit auch keine Rechtswirkung.
Nicht ganz verstanden hab ich Ihre Ausführung, es liege ein "bedingtes Angebot" vor. Wenn Sie wollen, können Sie dies noch mit der Nachfragefunktion erläutern.
Ich hoffe, Ihnen zunächst geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüssen
bedingtes Angebot
25. Juni 2010 19:28 |
Preis:
30€
Historischer Preis
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Vertragsrecht
Ein bedingtes Angebot (Aufhebungsvertrag) wurde per email zugeschickt, Unterschriften der Gegenseite vorhanden.
1. Welche rechtliche Wirkung entfaltet die Zusendung per email?
Aufhebungsverträge bedürfen der Schriftform.
2. Annahme oder Ablehnung nur mit Unterschrift mgl. und erst dann tritt die Rechtswirkung ein?
3. Gibt es Ausnahmen davon? Welcher Art können diese sein, die vorher schon Rechtswirkung erzeugen können?
FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
/5,0
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