Sehr geehrte Fragestellerin,
nur die rechtzeitige Annahme führt zum Vertragsschluss.
Hat der Antragende eine Annahmefrist gesetzt, ist diese gem. § 148 BGB
maßgeblich.
Wurde keine Frist gesetzt, können Anträge unter Abwesenden (hier: Versendung per Post) bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen zu erwarten ist, § 147 II BGB
. Bei Mietverträgen beträgt die Annahmefrist zwei bis drei Wochen, bei einem Angebot zum Erwerb einer Eigentumswohnung sechs Wochen. Eine Annahmefrist von zwei Monaten ist auch während der Urlaubszeit zu lang (Palandt, BGB, § 147, Rn. 7, aber umstritten).
Sofern Sie an Ihrem Angebot festhalten wollen, sollten Sie der Gegenseit nun eine verbindliche Annahmefrist setzen. Wenn Sie den Vertrag nicht mehr wünschen, sollten Sie der Gegenseite verbindlich mitteilen, dass Sie sich nicht mehr an das Angebot binden.
Beachten Sie aber, dass die Annahme nicht ausschließlich durch die Rücksendung des unterschriebenen Vertrages erfolgen muss. Eine Annahme kann ggf. bereits durch schlüssiges Verhalten erfolgt sein, was im Einzelfall zu erörtern wäre.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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