Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Der Tatbestand der Entgeltgeringfügigkeit ist erfüllt, wenn das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt; auf die 15-Stunden-Grenze wird verzichtet, dh die maximal 400 €-Beschäftigung ist seit 1. 4. 03 auch dann geringfügig, wenn die Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr in der Woche beträgt.
Die Zusammenrechungsvorschrift des § 8 Abs 2 wurde modifiziert. Nach § 8 Abs 2 Satz 1 SGB IV
sind bei der Anwendung des § 8 Abs 1 SGB IV
mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr 1 (Entgeltgeringfügigkeit) oder Nr 2 (Zeitgeringfügigkeit) „sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nr 1 mit Ausname einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen“ (Quelle: Personalhandbuch, Geringfügige Beschäftigung).
Wenn Sie jedoch weiterhin selbstständig sind, könnte überlegt werden, ob Sie die Einnahmen aus den geplanten 3-5 "Minijobs" nicht ebenfalls über ihre Selbstständigkeit abrechnen, wobei zu beachten sein wird, dass Sie nicht als Schein-Selbstständig gelten. Ob dies bei einer bestehenden Selbstständigkeit und 3-5 neuen Auftraggebern vorliegt, kann anhand Ihrer Angaben nicht ermittelt werden.
Die Tatsache allein, dass Sie weisungsgebunden sind bzw. sein werden, macht aus Ihnen noch keinen Scheinselbstständigen.
Sollten Sie die neuen Tätigkeit nicht über Ihre Selbstständigkeit abrechnen können, so müssen Sie über 1 Minijob hinaus den übrigen Arbeitgebern eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Kranz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Oliver Kranz
Kaiserstr. 50
60329 Frankfurt
Tel: 069/682000
Web: https://www.ra-kranz.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Oliver Kranz
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Strafrecht