Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Da gegen den Verursacher nach Ihrer Schilderung bereits ein rechtskräftiger Titel in Form eines Vollstreckungsbescheids besteht, können gegen den Schuldner natürlich sämtliche gesetzlich gegebenen Mittel der Zwangsvollstreckung wie z.B. Gehalts-, Konten-, Mobilar und Immobilarvollstreckung, problemlos und voll ausgeschöpft werden. Ob diese allerdings zum gewünschten Erfolg führen, kann naturgemäß mangels vorheriger Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht vorhergesagt werden. Falls dabei der Verdacht besteht, dass der Schuldner wesentliche Vermögenswerte versteckt, um diese der Zwangsvollstreckung zu entziehen, empfiehlt es sich in der Regel, zur Ermittlung derselbigen einen Detektiv hinzuzuziehen.
Zu beachten wäre allerdings noch, dass selbst titulierte Zinsen nicht der 30jährigen, sondern vielmehr nur einer 3jährigen Verjährungsfrist unterliegen, so dass die aktuell zu vollstreckende Gesamtforderung ggf. entsprechend zu korrigieren wäre. Dies könnte der Schuldner also teilweise gegen eine Vollstreckungsankündigung einwenden, gegebenfalls insoweit auch Vollstreckungsabwehrklage erheben.
Sofern der Schuldner unter Umständen ein Privatinsolvenzverfahren einleiten sollte, wäre die hiesige Forderung, da diese aus einer unerlaubten Handlung (Unterschlagung) stammt, auch insolvenzfest und würde somit nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
Die Vermietergesellschaft selbst kann außerdem den Schaden von ihrer Versicherung ersetzt verlangen, sofern die entwendeten Pkw ausreichend durch Vollkasko versichert waren, was auch bei Mietwagen in der Regel der Fall ist. Denn bei einer Teilkaskoversicherung wäre Unterschlagung nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch, im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Bei vereinbartem Vollkasko hingegen ist Unterschlagung auch dann versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug im eigenen Interesse, zur nicht gewerbsmäßigen Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei verbliebenen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Joschko.
Kann eine Vollstreckungsabwehrklage vom Schuldner selbst
beim Gericht eingereicht werden oder benötige ich dazu einen
Anwalt ?
Mit besten Dank für die ausführliche Erläuterungen
Mit freundlichen Grüssen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage ist gesetzlich kein Anwaltszwang vorgeschrieben, so dass diese vom Schuldner auch selbst beim zuständigen Vollstreckungsgericht erhoben werden kann. Der Klageantrag muss dabei einfach dahingehend lauten, die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Vollstreckungsbescheid in Höhe eines Teilbetrages von x einzustellen. Zur Begründung der Klage ist dann die teilweise schon eingetretene Verjährung hinsichtlich der Zinsforderungen anzugeben.
Ich hoffe, auch Ihre zusätzlichen Fragen damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und würde mich abschließend über eine positive Bewertung durch Sie sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt