Stornogebühren wenn die AGB nicht anwendbar sind

| 7. Juni 2010 11:30 |
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Reiserecht


Beantwortet von

HAUPTINFORMATIONEN:

Im Februar habe ich eine Reise für mich und meine Frau gebucht.
Ich musste eine Anzahlung von 20 Prozent sofort zahlen.
Die restliche Zahlung war passende 28 Tage vor der Reise.

33 Tage vor der Reise riet unser Doktor meiner Frau die Reise nicht zu nehmen.
Am gleichen Tag habe ich gebeten die Reise zu annullieren.
Infolgedessen habe ich einen Antrag empfangen 75 Prozent des Reisewertes als Stornogebühren zu zahlen.

Ich verlangte Rechtfertigung für so unverhältnismäßige Gebühren.

Ich wurde erklärt dass die Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht anwendbar sind, weil der Flug als ein Linienflug gebucht wurde:

"Denn wir haben Sie bei Buchung sowie in Ihrer Rechnung darauf hingewiesen, dass unsere AGB's bei Linienflügen nicht den pauschalisierten Stornosätzen unterliegen."

ZUSÄTZLICHE INFORMATION:

Keine Annullierungsversicherung wurde unterzeichnet, aber ich könnte sie sogar 30 Tage vor der Reise unterzeichnen.

Während meiner Reservierung hatte ich die folgenden Informationen erhalten:

„Die Stornierung unterliegt nicht den pauschalisierten Stornosätzen der Allgemeinen Reisebedingungen!"

Die allgemeinen Regeln gefolgt:
(http://www.fti.de/fileadmin/redakteure/files/PDF/AGB_s/So10_12-04-10_OnlineGesamt_Endversion.pdf)

Ich hatte nicht mehr Informationen über die Stornogebühren bis Annullierung erhalten.

Der Wert des gleichen Fluges war ungefähr 35 Prozent des Reisewertes am Tag der Annullierung.

Die Reise kann nicht auf der Website der Firma mehr gefunden werden.

Ich weiß, dass es andere Leute gibt, die gebeten wurden die gleichen Gebühren (75 Prozent) zu zahlen.

Ich habe bereits eine Anzeige erhalten.

FRAGE

Was sollte ich KONKRET tun?

Bitte berücksichtigen Sie mögliche Prozesskosten und meinen Standort außerhalb Deutschlands.

Eingrenzung vom Fragesteller
7. Juni 2010 | 12:05
8. Juni 2010 | 11:31

Antwort

von


(88)
Könneritzstraße 7
01067 Dresden
Tel: 0351 2749353
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Anja-Merkel-__l103936.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Zunächst vorab: Eine Reisebuchung ist ein verbindlicher Vertragsabschluss zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunde. Nach §651 iBGB hat der Reisende zwar das Recht, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten (stornieren), aber der Veranstalter darf dafür eine angemessene Entschädigung verlangen, die sich nach dem Reisepreis unter Abzug ersparter Aufwendungen richtet. Zur Vereinfachung haben Reiseveranstalter pauschale Sätze entwickelt, wie sich aus dem AGBs des vorliegenden Reiseveranstalters ergibt.

Der Gesundheitszustand Ihrer Frau entbindet nicht von Ihrer Schadensersatzpflicht.

Gehen Sie folgendermaßen vor:

1.
Prüfen Sie, ob Sie tatsächlich VOR der Buchung über die Stornomöglichkeiten aufgeklärt wurden. In einem vergleichbaren Fall des Amtsgericht Hamburg (AZ: 14 C 391/07 ) konnte der gebuchte Linienflug wegen Flugspartarife nicht storniert werden. Das Reisebüro hatte hier nicht vor Buchung darüber informiert und musste die Flugkosten zahlen.

2.
Sind Sie tatsächlich vor Buchung über die konkreten Stornierungsbedingungen aufgeklärt worden, dann widersprechen Sie schriftlich und nachweislich (per Einschreiben mit Rückschein oder Fax) der Höhe der Stornierungskosten.

3.
Fordern Sie gleichzeitig vom Veranstalter eine konkrete Aufschlüsselung/Zusammensetzung der geforderten Stornierungskosten.

Da Sie bereits 20 % angezahlt haben und nunmehr nochmals 75% Stornogebühren zahlen sollen, ergibt dies 95% des Reisepreises, bei einem Rücktritt 33 Tage vor Beginn der Reise.

Wenn nach Aussage des Reiseveranstalters die pauschalen Stornogebühren nicht anwendbar sind, dann müsste Ihnen eine konkrete Berechnung des entstandenen Schadens vorlegt werden. Dieser kann sich dann ja nur aus max. 100 % Flugkosten und max. der % der Restreisekosten nach den Grundlagen der vorliegenden AGB’s des Reiseveranstalters zusammensetzen. (je nach Reise bei Rücktritt 33 Tage vor Beginn meist 20 %)


4.
Setzen Sie dem Reiseveranstalter zur Aufschlüsselung der Stornogebühren eine Frist zur Bearbeitung.


Sollten Sie im außergerichtlichen Bereich kein Ergebnis erzielen, dann bleibt nur noch die Beschreitung des Gerichtsweges. Im Klageweg können Sie die Forderung des Veranstalters teilweise abwehren und durch das Gericht die Stornogebühren überprüfen lassen.

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, also den streitigen Stornogebühren, vgl. Gerichtskostengesetz. Da Sie noch nicht wissen, ob die Abrechnung und vor allem in welcher Höhe unberechtigt ist, kann die Höhe der Gerichtskosten nicht benannt werden. Die Höhe der Anwaltkosten bemisst sich regelmäßig nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz und Grundlage der Berechnung ist auch hier der Streitwert.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 10. Juni 2010 | 10:06

Sehr geehrte Frau Merkel,

danke für Ihre sehr konkrete Antwort.
Ich möchte gerade eine Erklärung haben.

Ist der Reiseanbieter durch Gesetz verpflichtet, die Aufschlüsselung (Zusammensetzung) zur Verfügung zu stellen und seine Nachfragen auf Effektivkosten zu basieren?

Oder ist dieses etwas, das während der Gerichtsverfahren entsteht?

Danke für Ihre Antwort noch einmal.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2010 | 14:44

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Eine gesetzliche Regelung zur Aufschlüsselung der Stornogebühren gibt es nicht. Jedoch ist bei der Geltendmachung von Schadensersatz (Stornogebühren ist ein Schadensersatz) nur der Schaden zu ersetzen, der vom Geschädigten nachgewiesen wurde. Ein pauschalisierter Schadensersatz ist dann zulässig, wenn dieser bei der Buchung mit einbezogen wurden, z.B. durch Hinweis auf die AGB’s sowie den anwendbaren Pauschalen.

Da der Reiseveranstalter hier vorgibt, die vorliegenden AGB’s gelten nicht, da es sich um einen Linienflug handelt, ist eine Pauschalisierung der Stornogebühren ausgeschlossen. Hier muss der Veranstalter nun konkret nachweisen, welchen finanziellen Schaden er durch Ihren Rücktritt von Vertrag gehabt hat.

Einen solchen Anspruch haben Sie auch schon vor einem Gerichtsprozess, da nur der Schaden geltend gemacht werden kann, der nachgewiesen ist.

Es reicht also nicht aus, wenn Ihnen eine pauschale Zahlungsaufforderung übersendet wird. Die Stornokosten müssten sich also mindestens in Flugkosten und Übernachtungskosten aufschlüsseln lassen.

Sollte Ihnen eine solche Rechnung vorliegen und Sie sind der Meinung, dass diese Kosten nicht entstanden sind, dann müssen Sie nachweisen, dass der Veranstalter geringere Kosten gehabt hat, beispielsweise durch Angabe des Flugpreis, Weitervermietung des Hotelzimmers etc.

Beste Grüße

Bewertung des Fragestellers 10. Juni 2010 | 10:09

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