Rueckzahlung von Sozialbeitraegen (falls man nicht mehr in Deutschland wohnt)

| 13. Februar 2006 08:31 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Bekannter von mir war als bosnischer Kriegsfluechtling bis zum Jahr 2000 in Deutschland und hat hier auch gearbeitet. Da er in Bosnien weder eine Arbeit bekommen kann, noch eine Rente oder andere soziale Unterstuetzung erhaelt, bemueht er sich um Rueckzahlung von Sozialbeitraegen, die er in Deutschland leisten musste (ganz einfach um zu ueberleben). Ich wusste bisher nicht mal, dass das geht. Aber die Beitraege zur Rentenversicherung hat er z. B. zurueckbekommen.

Nun behauptet er, er haette auch "Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz" bezahlt und moechte das nun ebenfalls von dem Arbeitsamt an seinem ehemaligen Wohnort in Deutschland zurueckbekommen.

Gibt es ueberhaupt eine derartige (oder aehnliche) Abgabe, und falls ja, ist es moeglich, sie zurueckzubekommen (und unter welchen Bedingungen)?

Vielen Dank.

13. Februar 2006 | 09:01

Antwort

von


(22)
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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz ist eine Leistung, die vom Staat an den Anspruchsberechtigten gezahlt wird, nicht umgekehrt. Da Ihr Bekannter also das Kindergeld bereits erhalten hat, kann er es auch nicht zurückfordern.
Höchstens könnte der Staat das Kindergeld von ihm zurückfordern, wenn es unberechtigterweise gezahlt worden wäre – aber das ist ja gerade nicht das Ziel Ihres Bekannten.

Neben dem Kindergeld gibt es noch den Kinderfreibetrag. Dabei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der ab einem bestimmten Einkommen anstelle des Kindergeldes in Anspruch genommen werden kann und die Steuerlast des Berechtigten senkt.
Auch hierbei wird der Berechtigte also begünstigt, so dass eine Rückzahlung in diesem Fall ebenfalls ausscheidet.

Ein auf Kinder bezogener Sozialbeitrag oder eine andere Abgabe, deren Rückzahlung Ihr Bekannter fordern könnte, existiert im deutschen Recht nicht und würde auch der grundgesetzlichen Verpflichtung des Gesetzgebers, die Familie zu schützen, zuwiderlaufen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen und stehe Ihnen gerne noch für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Iris Sümenicht
Rechtsanwältin


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