Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
In erster Linie sollten Sie sich mit einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung absichern.
In einem nächsten Schritt ist die Haftung weitestgehend vertraglich einzuschränken.
Zwischen Ihnen und dem Auftraggeber wird sich ein Vertrag über das Projekt geschlossen. Ggf. sind hier sogar mehrere Verträge abzuschließen.
Das eine ist hier, dass die Umsetzung des Tools vertraglich bestimmt sein muss. In einem weiteren Vertrag wäre dann Ihre Betreuung der Studie zu regeln. Dies sind 2 verschiedene Aspekte.
In dem ersten Vertrag über die Entwicklung des Tools kann die Haftung für aus der Entwicklung und späteren Verwendung entstehenden Schäden eingeschränkt und auf die in der Berufshaftpflichtversicherung festgelegte Höchstsumme beschränkt werden.
Regelmäßig legen solche Berufshaftpflichtversicherungen Obergrenzen fest, welche dann vom Versicherungsschutz umfasst sind. Gegen entsprechenden Aufpreis kann diese Grenze auch nach oben verschoben werden.
Hier wäre also in dem Vertrag darauf zu achten, dass geregelt wird, dass Sie nur bis zu dieser Grenze haften.
Wenn der Auftraggeber damit aber nicht einverstanden ist, kann mit der Versicherung auch ein höherer Betrag für dieses einzelne Projekt festgelegt werden. In der Regel bieten Berufshaftpflichtversicherungen solche Möglichkeiten an.
Dann kann der gedeckte Versicherungsbetrag einmalig und projektabhängig erhöht werden und Sie sind insoweit abgesichert, falls tatsächlich ein Schadens- und damit Versicherungsfall eintreten würde.
In einem zweiten Schritt ist die Betreuung der Studie vertraglich zu regeln. Hier sollte in einem Vertrag vereinbart werden, dass die Haftung voll auf dem Auftraggeber liegt.
Sie haben dann ja das Tool für den Auftraggeber entwickelt und geben dieses mit allen Rechten an den Auftraggeber. Teil 1 – die Entwicklung – ist dann erfüllt und abgeschlossen.
Die Betreuung der Studie ist also ein 2. Teil, der separat zu betrachten ist. In diesem Fall verantwortet der Auftraggeber die Studie und kann Ihnen daher nur begrenze eine Haftung auferlegen. Insbesondere für vorsätzliches Handeln würden Sie haften.
Soweit der Auftraggeber für die Betreuung der Studie eine Haftung Ihrer Person wünscht, muss dies vertraglich vereinbart werden. Sie müssen dann darauf achten, dass eine solche Haftung eben nicht ausdrücklich vereinbart wird oder diese nur begrenzt geregelt wird.
Zumindest sollten die Haftung für das Tool und dessen Verwendung im 2. Teil keine Rolle mehr spielen. Lediglich für vorsätzliches und ggf. grob fahrlässiges Verhaltens während der Betreuung wird eine Haftung in Betracht kommen. Dies entspricht aber dem Normalfall.
Für Teil 1 sollte also in einem Vertrag die von der Berufshaftpflichtversicherung vorgegebene Obergrenze als Haftungsobergrenze für Sie vereinbart werden. Oder aber – wenn der Auftraggeber darauf besteht – muss diese Grenze einmalig nach oben verschoben werden.
Für Teil 2 kann die Verantwortung soweit fast vollständig auf den Auftraggeber abgewälzt werden. Sie würden nur für vorsätzliches und ggf. grob fahrlässiges Verhalten im Rahmen der Betreuung haften.
Es kann sich durchaus empfehlen, wenn Sie die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber vor dem Abschluss noch anwaltlich oder zumindest – soweit möglich – bei der IHK prüfen lassen.
Gern stehe ich für weitere Fragen oder auch die erwähnte Prüfung zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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