Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
1.
Zur Klärung der weiteren Vorgehensweise ist in Ihrem Fall natürlich zunächst einmal zu prüfen, wie hoch der Unterhalt für Ihre Tochter im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung festgesetzt werden würde.
Allgemein bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Kindesunterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung minderjähriger Kinder richtet sich hierbei wiederum nach der Lebensstellung der Eltern, wobei für den Unterhalt von Kindern, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen, nicht sorgeberechtigten Elternteils maßgebend sind.
Zur Ableitung des Bedarfs aus dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils wurde die so genannte Düsseldorfer Tabelle entwickelt, aus der sich – gestaffelt nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes – der jeweilige Unterhaltsbedarf ablesen lässt.
Die aktuelle DT können sie beispielsweise hier
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf
selbst einsehen.
Wie Sie dieser Tabelle entnehmen können, sind die Einkommensgruppen nach oben begrenzt. D.h. bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von EUR 5.100,00 beträgt der Unterhaltsbedarf eines 7-jährigen Kindes EUR 583 monatlich. Bei darüber hinaus gehendem Einkommen ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen, wobei für eine Erhöhung des Unterhalts über die Höchstsätze der DT hinaus, ein konkreter besonderer Bedarf dargelegt werden muss.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass in den Bedarfsbeträgen der DT Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes nicht enthalten sind.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass für Ihre Tochter zunächst einmal der Höchstsatz der DT = EUR 583,00 anzusetzen wäre. Hinzu kämen die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese von Ihnen zu tragen sind. In Abzug zu bringen wäre wiederum das hälftige Kindergeld in Höhe von EUR 92,00.
Ist Ihre Tochter dagegen mittlerweile familienversichert, d.h. sind für sie keine gesonderten Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung erforderlich, so würde sich ein unterhaltsrechtlicher Bedarf in Höhe von EUR 491,00 monatlich ergeben. Dementsprechend würde eine Neufestsetzung in diesem Fall keinen Sinn machen. Vielmehr sollte in diesem Fall au der bestehenden Regelung die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
2.
Rückwirkender Unterhalt, d.h. Unterhalt für die Vergangenheit kann nach § 1613 Abs. 1 BGB
ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Verpflichtete aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
3.
Grundsätzlich ist es natürlich zulässig, den Kindesunterhalt vertraglich zu regeln. Nicht zulässig ist allerdings entsprechend § 1614 BGB
ein Verzicht auf den Unterhalt. Hierbei ist anerkannt, dass es sich erst ab einer Unterschreitung des gesetzlichen Unterhalts um 20 Prozent um einen unwirksamen Teilverzicht handelt.
4.
Da das Jugendamt Sie kostenlos bei der Berechnung ,der Geltendmachung und auch der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche berät, kann es durchaus sinnvoll sein, sich zunächst einmal an diese Behörde zu wenden.
5.
Sollte eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erforderlich werden, hat Ihre Tochter grundsätzlich Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Feiertag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
erstmal vielen lieben Dank für Ihre schnelle Antwort.
In der Tat ist es so, dass ich und meine Kinder weiterhin Privat Beihilfeversichert sind und ich demnach ungefähr 50€ jeden Monat an Krankenversicherung und privater Pflegepflichtversicherung zahle. Dazu habe ich mich auch im Scheidungsurteil verpflichtet.
Sie schreiben:
"Vielmehr sollte in diesem Fall au der bestehenden Regelung die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden."
Ich habe bereits gestern beim Amtsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Scheidungsurteiles angefordert. Ich frage mich nur, welcher Teil ist vollstreckbar? Die 500€ wie sie vereinbart waren?
Dieses ganze Drama belastet mich mittlerweile zusehens, doch sie haben mir heute ein wenig Licht am Horizont aufgezeigt und den Nebel gelichtet, wofür ich Ihnen sehr dankbar bin.
Auch Ihnen wünsche ich noch einen schönen Feiertag
Sehr geehrte Ratsuchende,
die EUR 500,00, die im Scheidungsurteil vereinbart wurden, sind vollstreckbar.
Da Ihr ExMann seinen Wohnsitz in den USA hat, dürfte hinsichtlich der Zwangsvollstreckung das Auslandsunterhaltsgesetz Anwendung finden.
Nähere Einzelheiten hierzu können Sie beispielsweise diesem Link
http://www.bundesjustizamt.de/cln_048/nn_257780/DE/Themen/Zivilrecht/AUG/AUGInhalte/Information.html
entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt