Urheberrecht bereits durch Angebot verletzt?
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin im Besitz genau eines Originals des Hörbuchs "Harry Potter und der Orden des Phönix" vom Hörverlag. Davon habe ich für private Zwecke eine MP3-Kopie erstellt. Die Erstellung der Kopien ist gem. §53 (1) UrhG
erlaubt. Das Original ist nicht kopiergeschützt.
Anfang Januar habe ich mich entschieden, das Original in Verbindung mit einer MP3-Kopie bei eBay anzubieten.
Im Text des Angebotes habe ich folgende Angaben gemacht:
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Harry Potter und der Orden des Phönix auf 27 CDs
+++ legale(!) MP 3-Kopie auf 3 CDs (192kbit VBR) +++
Die CDs wurden nur 1x abgespielt (beim Kopieren) und sind daher absolut neuwertig.
Bitte keine Anfragen, um nur die MP 3-CDs zu kaufen!
An eBay und den Hörverlag:
Bei den MP 3-CDs handelt es ich um eine erlaubte private Kopie gem. §53 UrhG
.
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Das erste Angebot habe ich am 06.01.06-14:28:56 als Festpreisangebot (Sofortkauf - 3 Tage Laufzeit) für EUR 42,90 zzgl. Versandkosten eingestellt. Der Preis war bewusst hoch angesetzt, da zwar die Einstellgebühr in der gewählten Kategorie nur 1 Cent beträgt, die Verkaufsprovision jedoch 12%. Dieses Angebot wurde von eBay im Rahmen des VeRI-Programms auf Betreiben des Rechteinhabers am 09.01.06-12:13 entfernt, bevor es zu einem Verkauf kam. Am 09.01.06-12:42 habe ich eine Mail an die Adresse geschrieben, welche in der Nachricht von eBay über die Angebotsentfernung genannt war, und um Mitteilung gebeten, worin die Verletzung des Urheberrechts bestand. Eine Antwort auf diese Mail habe ich nie erhalten. Es handelte sich um eine Adresse der Anwälte des Hörverlags.
Noch vor Ablauf des ersten Angebotes bzw. dessen Entfernung habe ich am 08.01.06-22:50:48 ein identisches Angebot eingestellt (ebenfalls Sofortkauf für 3 Tage), um die Verkaufschance zu erhöhen (die Gebühr beträgt ja nur 1 Cent und ist damit vernachlässigbar). Um jedoch nicht in die Verlegenheit zu geraten, das Angebot 2x verkauft zu haben, habe ich das zweite Angebot für den Verkauf gesperrt, indem ich die eBay-Funktion "Ausgewählte Käufer" mit einer leeren Liste verwendet habe. Dieses zweite Angebot wurde von mir nach der Entfernung des ersten Angebots freigeschaltet und im Preis auf EUR 36,90 reduziert - damit immer noch teurer als Angebote von gewerblichen Anbietern von Neuware.
Kurz vor Ablauf des zweiten Angebotes habe ich am 11.01.06-22:30:54 das Angebot ein drittes Mal eingestellt. Ebenfalls für EUR 36,90 und unter Beachtung, dass kein Kauf noch während der Restlaufzeit des zweiten Angebotes stattfinden konnte. Dieses Angebot wurde am 12.01.06-15:46 von eBay entfernt und ich habe mich entschieden, mich mit dem UrhG etwas näher auseinanderzusetzen (was ich natürlich vor dem Angebot hätte machen müssen).
Dabei habe ich feststellen müssen, dass die Weitergabe einer Kopie gem. §53 (6) UrhG
nicht erlaubt ist. Wie ich inzwischen auch weiss, war mein Angebot bei eBay schon aus dem Grunde nicht zulässig, weil dort das Anbieten von bespielten CD´s nicht erlaubt ist.
Es wäre m.E. durchaus zulässig, nur das Original zu verkaufen (und die private Kopie zu behalten) und dem durch den Verkauf neuen rechtmäßigen Eigentümer anzubieten, eine MP3-Kopie für ihn kostenlos zu erstellen. Vom Endergebnis her bliebe es sich gleich (es wäre nur noch eine weitere Kopie erstellt worden), aber dem Gesetzestext wäre gefolgt worden.
Frage 1:
Das Erstellen einer privaten Kopie ist durch §53 (1) UrhG
erlaubt. Dies darf auch durch einen Dritten erfolgen, wenn es kostenfrei geschieht. Der Käufer des Originals wird durch den Kauf Eigentümer des Originals - noch nicht Besitzer, da dafür noch die Lieferung erfolgen muss. Darf der neue Eigentümer aus dieser Position heraus den Noch-Besitzer beauftragen, eine Kopie zu erstellen, die kostenfrei erfolgt? Ist diese Kopie also gem. §53 (1) UrhG
zulässig?
Für die weitere Betrachtung folgende Feststellung:
Es fand kein Verkauf des Originals statt und auch keine Weitergabe einer Kopie. Sowohl das Original als auch die erstellte Kopie befinden sich in meinem Besitz.
Am 03.02.06-21:30 hat meine Frau (Inhaberin des eBay-Accounts) von einem Rechtsanwalt des Hörverlags eine Abmahnung per E-Mail erhalten. Darin ist eine Frist bis zum 10.02.2006-12:00 gesetzt, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und zurückzusenden. Diese Frisht erscheint sehr kurz, vor allem in Hinblick darauf, dass die Angebote am 12.01.06 beendet waren und auch nicht wieder erneuert wurden.
Frage 2:
Sollte ich den Anwalt davon wissen lassen, dass meine Frau zwar Account-Inhaberin ist, das Angebot aber von mir (mit Wissen meiner Frau) eingestellt wurde. Oder sollte nur meine Frau ggü. dem Anwalt auftreten? Es ist lediglich eine Verfahrensfrage - uns ist es egal.
Aus der Abmahnung:
==
... dass Sie ... bei dem Internet-Auktionshaus eBay mit Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen wie folgt illegal Handel treiben:
[Ansicht der drei Angebote]
...
Nicht nur der Verkauf, sondern bereits das Angebot der aufgeführten Tonträger sind daher als illegale Verbreitungshandlung im Sinne der §§ 85
, 96
, 17 UrhG
urheberrechtswidrig.
...
Selbst ein rechtmäßig im Rahmen von § 53 Abs.1 UrhG
hergestelltes Vervielfältigungsstück darf nach § 53 Abs.6 Satz 1 UrhG
unter keinen Umständen verbreitet werden:
Selbst wenn das Vervielfältigungsstück zunächst für den rein privaten Gebrauch erstellt worden wäre, so stellt das nachfolgende Angebot dieser – auch zusammen mit den Originalen – eine unzulässige nachträgliche Zweckänderung dar (Dreier/Schulze, UrhG, § 53 Rdn. 53)
...
Darüber hinaus verletzten Sie durch den Vertrieb bzw. die Bewerbung der aufgeführten Tonaufnahmen die exklusiven Kennzeichenrechte unserer Mandantschaft insbesondere am Titel des betreffenden Originals.
...
Aufgrund dieser gravierenden Rechtsverletzungen stehen unserer Mandantschaft gegen Sie umfassende Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, insbesondere gemäß §§ 97
, 101a UrhG
; §§ 15
, 19 MarkenG
, §§ 12
, 823 BGB
zu.
...
Darüber hinaus haben wir Sie aufzufordern, unserer Mandantschaft innerhalb der vorgenannten Frist Auskunft gemäß § 101 a UrhG
zu erteilen über:
- Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten bzw. anderer Vorbesitzer der fraglichen Tonträger
- Name und Anschrift etwaiger gewerblicher Abnehmer der fraglichen Tonträger
- die Menge der von Ihnen bezogenen bzw. bestellten fraglichen Tonträger.
...
Sowohl unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 97 UrhG
; § 15 MarkenG
; § 823 BGB
als auch – verschuldensunabhängig – aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683
, 677
, 670 BGB
hat unsere Mandantschaft Anspruch auf Erstattung der durch unsere Einschaltung entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Bei Urheber- und Kennzeichenrechtsstreitigkeiten handelt es sich um eine rechtliche Spezialmaterie, bei der die Einschaltung eines Rechtsanwalts stets zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist (vgl. etwa Ingerl/Rohnke, Markengesetz, vor §§ 14-19, Rdnr. 151).
...
Der angesetzte Gegenstandswert von EUR 10.000,00 entspricht dem wirtschaftlichen Interesse unserer Mandantschaft an der Unterlassung des illegalen Eingriffs in ihre Verwertungsrechte sowie der illegalen Nutzung ihrer überaus bekannten Titel:
Der hohe wirtschaftliche Wert der von Ihnen verletzten Rechte wird dabei insbesondere durch den außerordentlichen Erfolg und Bekanntheitsgrad der Tonaufnahmen unserer Mandantschaft verkörpert. Die besondere Gefährlichkeit Ihres Handelns kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass es sich bei den von Ihnen angebotenen Tonaufnahmen um hochaktuelles Repertoire unserer Mandantschaft handelt, das derzeit überaus aufwendig beworben wird.
Der angesetzte Gegenstandswert entspricht damit ohne weiteres dem wirtschaftlichen Interesse unserer Mandantschaft an der Unterlassung Ihres rechtswidrigen Verhaltens.
...
Sollte die gesetzte Frist ergebnislos verstreichen, gehen wir davon aus, dass Ihrerseits kein Interesse an einer außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit besteht. Wir werden unserer Mandantschaft daraufhin zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfehlen, umgehend bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.
...
Abschließend weisen wir darauf hin, dass die illegale Verbreitung von Tonaufnahmen gemäß §§ 108
, 108 a UrhG
als (gewerbsmäßige) Urheberrechtsverletzung strafbar ist. Unsere Mandantschaft behält sich die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden daher ausdrücklich vor.
...
Unterlassungserklärung:
Hiermit verpflichtet sich xxx gegenüber der DHV - Der Hörverlag GmbH, Lindwurmstr. 88, 80337 München,
1. es bei Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) zu unterlassen,
- Vervielfältigungen von Tonträgern der DHV - Der Hörverlag GmbH bzw. von daraus stammenden Tonaufnahmen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere Vervielfältigungen von Joanne K. Rowling "Harry Potter - Der Orden des Phönix" als Tonaufnahmen über das Internetauktionshaus eBay zu bewerben und/oder zu verkaufen,
- Vervielfältigungen von Tonträgern bzw. von daraus stammenden Tonaufnahmen, die ohne deren Zustimmung mit geschützten Kennzeichen der DHV - Der Hörverlag GmbH versehen sind, im geschäftlichen Verkehr anzubieten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, insbesondere Vervielfältigungen von Tonträgern, die mit den Kennzeichen Joanne K. Rowling "Harry Potter - Der Orden des Phönix" versehen sind, über das Internetauktionshaus eBay zu bewerben und/oder zu verkaufen;
2. der DHV - Der Hörverlag GmbH die durch die Einschaltung der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte, Beethovenstr. 12, 80336 München entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 10.000,00 in Höhe einer 1,3 Rechtsanwaltsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale (insgesamt EUR 651,80) zu erstatten.
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Frage 3:
Sehe ich es richtig, dass die Vorwürfe nach §§ 85, 96, 17 hinfällig sind, da eine Verbreitung nicht stattgefunden hat?
Man kann mir auch nicht vorwerfen, gegen §53 (6) UrhG
verstoßen zu haben (Verbreitung von Kopien), da keine Verbreitung erfolgt ist. Hilfsweise wird auf die unzulässige nachträgliche Zweckänderung der erlaubten Privatkopie verwiesen, welche dieser den legalen Status gem. §53 (1) UrhG
nähme und damit eine Verletzung der Urheberrechte begründen soll.
Dagegen kann ich argumentieren, dass sich die zur Weitergabe vorgesehene Kopie zum Zeitpunkt der Angebote noch in privater, aktiver Nutzung befand. Eine Zweckänderung konnte somit erst nach erfolgtem Verkauf des Originals stattfinden, welcher jedoch eben nicht statt fand.
Frage 4:
Ist meine Argumentation schlüssig und sollte sie in der Antwort an den Anwalt verwendet werden?
Frage 5:
Habe ich - wie vorgeworfen - die Kennzeichenrechte des Hörverlags verletzt? Darf also ein Verkauf der Titel des Hörverlags (natürlich nur Originale) nur mit dessen Zustimmung erfolgen? Das kann ich mir nun überhaupt nicht vorstellen (was natürlich nichts bedeuten muss) und würde mehr oder weniger alle Angebote von urheberrechtlich geschütztem Material bei eBay betreffen, da wohl kaum jemand über eine explizite Genehmigung verfügt.
Es wird argumentiert, dass auf Grund der vorgeworfenen Rechtsverletzungen "umfassende Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche" bestünden. Da jedoch keine tatsächliche Verbreitung stattgefunden hat, halte ich diese Ansprüche für ungerechtfertigt und möchte auch nur darauf verweisen, dass eine Weitergabe nicht erfolgt ist.
§97 UrhG
betrifft die tatsächliche Verletzung, Beseitigung der Beeinträchtigung, Anspruch auf Unterlassung (bei Wiederholungsgefahr) sowie Schadensersatz (bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Die tatsächliche Verletzung bestreite ich und eine ggf. vorhandene Beeinträchtigung existiert nicht mehr. Vorsatz wird man gewiss nicht annehmen können, allenfalls Fahrlässigkeit.
Ich bin durchaus bereit, eine eigene Unterlassungserklärung nach folgendem Muster abzugeben:
Ich, [Vorname Name, Anschrift], verpflichte micht - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich - gegenüber der DHV - Der Hörverlag GmbH,
1. es zu unterlassen, Kopien von Tonträgern der DHV - Der Hörverlag GmbH bzw. von daraus stammenden Tonaufnahmen anzubieten und/oder zu verbreiten.
2. für den Fall einer zukünftig eintretenden Verletzung des Unterlassungsversprechens eine vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe gegenüber der DHV - Der Hörverlag GmbH auszugleichen.
3. Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben.
[Ort, Datum, Unterschrift]
Frage 6:
Sollte ich die eigene Unterlassungerklärung abgeben und welche rechtlichen Folgen können daraus entstehen? Wäre damit die Gefahr einer einstweiligen Verfügung gebannt?
Frage 7:
Sehe ich es richtig, dass eine Verletzung nach §§ 12
, 15 MarkenG
nicht gegeben ist? Oder bezieht sich der Vorwurf auf das Verwenden der Originalbezeichung auf die angebotene Kopie? Die Nutzung der Originalbezeichung für das Angebot des Originals dürfte kaum eine Verletzung darstellen. Ich vermute hier die Verwendung eines Textbausteins ohne Bezug auf den konkreten Fall. In die gleiche Richtung geht der Hinweis auf §12 BGB
.
Es wird ein Gegenstandswert von EUR 10.000,- angesetzt. Dieser mag gerechtfertigt sein, wenn tatsächlich eine Weitergabe stattgefunden hat. In meinem Fall ist jedoch dem Rechteinhaber m.E. kein Schaden entstanden. Selbst wenn also die Abmahnung allein wegen des Angebotes gerechtfertigt wäre, sollte ein erheblich geringerer Wert angesetzt werden.
Frage 8:
Ist es sinnvoll, dem Anwalt die eigene Unterlassungserklärung fristgerecht zuzusenden und sich bereit zu erklären, bei einem geringeren Gegenstandswert die Kosten zu übernehmen. Da nur eine einzige Kopie angeboten wurde und kein gewerbsmäßiger Handel vorliegt, halte ich den Verkaufspreis eines Originals für angemessen.
Wie sollen wir uns verhalten? Da keine Verbreitung stattgefunden hat und somit jegliche Ansprüche, die aus einer Verbreitung gefolgert werden könnten, nicht bestehen, bleibt nach meiner Ansicht nur die unterstellte Zweckänderung der zum Zeitpunkt der Erstellung erlaubten Privatkopie.
Ich habe hier den Fall sehr ausführlich geschildert und alle erdenklichen Details dargestellt, um eine korrekte Beurteilung zu ermöglichen. Ich überlege jedoch, ab Montag die Angelegenheit einem ortsansässigen Anwalt mit Fachgebiet Urheberrecht vorzulegen. Die Erstberatung würde meine Versicherung ohne Selbstbehalt übernehmen, wenn es bei der Erstberatung bleibt.
Ich bitte darum, bei einer Antwort meine Fragestellungen zu berücksichtigen und auf alle Fragen einzugehen, soweit sie nicht durch die Beantwortung einer anderen Frage hinfällig sind. Zitate von Gesetzestexten allein sind für mich nicht ausreichend, da ich mich mit den o.a. Gesetzen im Wortlaut bereits befasst habe.
Vielen Dank!
Eingrenzung vom Fragesteller
4. Februar 2006 | 18:08
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie schildern einen ausführlichen Sachverhalt und wünschen allen Ernstes die ausführliche Beantwortung von acht Fragen.
Wenn Sie eine Antwort wünschen, wie Sie sie erwarten, sollten Sie einmal den Aufwand hierfür grob überschlagen und dann Ihren Einsatz auf ein zumindest erträgliches Maß erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Eingrenzung vom Fragesteller
4. Februar 2006 | 18:54
Sehr geehrter Herr Lauer,
diese Antwort habe ich befürchtet und es ist mir auch bewusst, eine sehr ausführliche Schilderung vorgetragen zu haben.
Eine Erhöhung des Angebotes ist für mich problematisch, weil ich davon ausgehe, dass der Fall von meiner Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist und dort zunächst keine Kosten auf mich zukommen.
Ich müsste auch bei einem höheren Angebot damit rechnen, auf die Inanspruchnahme weiterer anwaltlicher Beratung verwiesen zu werden bzw. nicht umfassend genug beraten zu werden.
Ich will daher gern meine Fragen einschränken, wobei einige davon eng zusammenhängen und die Anwort auf eine Frage andere damit überflüssig machen dürfte.
Frage 1 ist für mich zunächst nicht weiter von Interesse und Frage 2 auch nicht sehr. Zumindest sollte die Beantwortung von Frage 2 keinen besonderen Aufwand bedeuten.
Wie aus meinen Ausführungen deutlich geowrden sein sollte, geht es mir vor allem darum, ob durch das beschriebene Verhalten (Angebot ja - Weitergabe nein) tatsächlich Rechte verletzt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Angelegenheit fast erledigt und ich würde die eigene Unterlassungserklärung abgeben.
Sollten Rechte verletzt worden sein, benötige ich natürlich eine Begründung, in welchem Umfang dies erfolgt ist.
Und eine Antwort auf die Frage, ob die eigene Unterlassungerklärung ein geeignetes Mittel ist und was die möglichen Konsequenzen wären.
Im wesentlichen benötige ich eine Antwort auf meine Fragen 3 und 6 (wobei Frage 8 in engem Zusammenhang zu Frage 6 steht).
Sollte sich jemand bereit erklären, für den gebotenen Einsatz diese Fragen zu beantworten, wäre ich auch damit zufrieden.