fitness vertrag sonderkündigung wird nicht akzeptiert

7. Juni 2015 15:13 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fitnessstudiovertrag
fristlose Kündigung wegen Krankheit


Ich habe einen Vertrag mit einem Fitnessstudio. Diess Studio hat mir am 26.02.15 den Beitrag für ein Jahr im Voraus 
eingezogen. Es geht um 770 EUR. 
Es geht darum:
Ich bin erkrankt und habe ein ärtzliches Attest für meine Sportunfähigkeit auf unbegrenzte zeit.
Dieses Attest habe ich mit meiner außerordentlichen Kündigung an 
mein Fitnessstudio per Einschreiben gesendet.
Die Antwort kam per Mail zurück, dass mir nur der ordentliche Kündigungstermin zum 30.04.2016 bestätigt werden kann. 
Sie würden mir aber eine beitragsfreie Ruhezeit vorschlagen. Diesen Vorschlag möchte ich nicht, da ich nicht weiß 
wie lange ich sportunfähig sein werde.
Dies habe ich dann per Mail dem Fitnessstudio mitgeteilt und darum gebeten den Beitrag zurück zu überweisen. 
Es kam über eine Woche keine Reaktion des Studios, bis ich dann nochmals schrieb: 
dass Schweigen als Zustimmung gilt, gehe ich davon aus dass die Kündigung angenommen wurde und
sie solllen bitte bis 08.05. den Beirag zurück überweisen. 
Nun kam sofort eine Antwort: " nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung nochmals unsere Antwort" 
Und die Antwort war eine Kopie der ersten Mail, dass Sie mir nur den ordentlichen Kündigungstermin bestätigen.
 
Danke für Ihre Antwort und hoffe auf Ihre Hilfe.
Vielen Dank
7. Juni 2015 | 17:14

Antwort

von


(1615)
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01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
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E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

ihre Frage nach einem außerordentlichen Kündigungsrecht bei Krankheit beantworte ich wie folgt.

Gleichgültig, ob in Ihrem Fall ein reiner Mietvertrag oder als typengemischer Vertrag, bei dem neben der Gebrauchsüberlassung von Räumen und Geräten auch Unterrichtsdienstleistungen vereinbart sind, besteht von Gesetzes wegen ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§§ 626 I, 543 I und § 314 I BGB; BGH, Versäumnisurt. v. 8. 2. 2012 − XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431, Randnummer 26).

Eine Erkränkung kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein (BGH Rndr. 31 und 32). Es muss sich auch nicht zwingend um eine dauerhafte Erkrankung handeln.

Es kommt in Ihrem Fall auf die konkreten Umstände an.

§ 314 Abs. 1 BGB: "Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann."

Es ist - letztlich vom Gericht - eine Abwägung vorzunehmen zwischen Ihrem Interesse nicht zu zahlen für etwas, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nutzen können und dem Interesse des Betreibers für den Zeitraum für den der Vertrag geschlossen wurde, Einnahmen zu erhalten.

Ihre Frage kann ich - mangels Kenntnis der Vertragsbedingungen des Fitnessstudios - und mangels Kenntnis über die Art, die aktuelle und mögliche Dauer, Entstehung und Mitteilung der Erkrankung und Ausspruch der Kündigung nicht abschließend beantworten.

Das Angebot der Ruhendstellung führt darüber hinaus dazu, dass ein Festhalten am Vertrag eher zumutbar ist als für den Fall, dass Sie bis April 2016 ohne Gegenleistung zahlen müssten.

> Nach meiner Auffassung ist eine erfolgreiche Geltendmachung unsicher aber auch nicht ausgeschlossen.

Beispielsweise hat das AG München am 12.06.2013, Az.: 113 C 27180/11 (erhebliche Scherzen, kein kräftiges Zugreifen mit der Hand) eine fristlose Kündigung für wirksam erachtet.

Beachten Sie, dass bei vorzeitiger Vertragsbeendigung unter Umständen die bisherige Nutzungsdauer teurer wird, weil Monatsbeiträge statt eines Jahresbeitrags anfallen. Hier müssen die AGB und Tarife herangezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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