20. März 2007
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22:57
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:
So Sie nicht auf die ihnen zustehenden Rechtsmittel verzichtet haben, können Sie das erstinstanzliche Urteil wahlweise mit einer Berufung oder einer Revision angreifen.
Allerdings ist die Revision lediglich dann das geeignete Rechtsmittel, wenn das erstinstanzliche Urteil unter Verletzung materiellen oder formellen Rechts zu Stande kam.
Ob solche Rechtsfehler vorliegen, ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung und dem Urteil selbst. Bitte beachten Sie, dass eine Revision regelmäßig zu einer Rückverweisung an einen anderen Richter/ Kammer des ursprünglichen Gerichts führt. Dort müsste in der Folge die Sache erneut verhandelt werden.
Auf Grund der eher geringeren Erfolgsaussichten einer Revision, wäre es vorliegend wohl eher angebracht, zunächst in Berufung zu gehen. Dies muss insbesondere auch deshalb gelten, da Sie sich ansonsten eine Instanz vergeben. Denn eine verworfene oder abgewiesene Revision kann nicht mehr mit einer Berufung angegriffen werden. Dagegen steht Ihnen als Rechtsmittel gegen ein Berufungsurteil noch die Revision zur Verfügung.
Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine neue Tatsacheninstanz mit einer eigenen, neuen Beweisaufnahme. In geeigneten Fällen kann es in der Berufungsverhandlung zu einem milderen Urteil als in der ersten Instanz kommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zu erwarten steht, dass der Angeklagte auf Grund der längeren Verfahrensdauer und des Eindrucks des gesamten Verfahrens geläutert ist. Dann kann auch in Betracht kommen, eine Freiheitsstrafe in eine Bewährungsstrafe umzuwandeln.
Ich erlaube mir allerdings darauf hinzuweisen, dass es dahingehend auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt und es für eine abschließende sowie seriöse Einschätzung vonnöten wäre, den Akteninhalt samt Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll zu kennen. Gerne bin ich bereit, Ihre Vertretung in der Angelegenheit zu übernehmen, falls Sie dies wünschen.
Hinsichtlich der Strafzumessung sind die von Ihnen genannten Faktoren ihres sozialen Umfelds (Familie inklusive Kinder, Arbeit etc.) strafmildernd zu berücksichtigen. Regelmäßig wird auch ein Geständnis erheblich strafmildernd wirken.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Fax 089/ 22843356
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