Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellungen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Ihr Kollege muss damit rechnen, dass Mehrgehalt zurückzuzahlen, da sein derzeitiger Arbeitsvertrag dies nicht vorsieht und er das Mehrgehalt damit rechtsgrundlos erlangt.
2. Ein solcher Rückzahlungsanspruch verjährt grundsätzlich in 3 Jahren. Beachten Sie aber, dass diese Frist grundsätzlich erst mit dem Schluss desjenigen Jahres zu laufen beginnt, in dem (in Ihrem Fall) der Arbeitgeber/Personalabteilung von dem Versehen Kenntnis erlangt oder infolge grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (vgl. § 199 Abs. 1 BGB).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellungen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Ihr Kollege muss damit rechnen, dass Mehrgehalt zurückzuzahlen, da sein derzeitiger Arbeitsvertrag dies nicht vorsieht und er das Mehrgehalt damit rechtsgrundlos erlangt.
2. Ein solcher Rückzahlungsanspruch verjährt grundsätzlich in 3 Jahren. Beachten Sie aber, dass diese Frist grundsätzlich erst mit dem Schluss desjenigen Jahres zu laufen beginnt, in dem (in Ihrem Fall) der Arbeitgeber/Personalabteilung von dem Versehen Kenntnis erlangt oder infolge grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (vgl. § 199 Abs. 1 BGB).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt