fahrlässige tötung im strassenverkehr

15. Dezember 2006 14:55 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
guten tag
aus bisher ungeklärten gründen kam ein bekannter von mir auf die gegenfahrbahn. (entweder schleudern oder überholvorgang im überholverbot) fahrer erlitt eine amnesie.weiss von dem unfall nichts mehr.
kollidiert mit dem entgegenkommenden fahrzeug.anderer fahrer an stelle noch tod.
keine drogen oder alkohol im spiel.
aber laut unfall gutachter ist die geschwindigkeit auf max.100kmh geschätzt worden.also nicht so hoch.erlaubt waren auf der strecke 80 kmh.
es ist auch in dem gutachten zu lesen, dass die unfallursache,keine erhöhte geschwindigkeit war, sondern lediglich ein fahrfehler oder reaktion.
mit welchem strafmass kann mein bekannter rechnen ? und wie lange würde er fahrverbot bekommen?
die anklage lautet: fahrlässige tötung im strassenverkehr.
sie fuhren auf unübersichtlichen stellen zu schnell und überholten einen fahrzeug im überholverbot.und dadurch gefährdung leib und leben eines menschen und so weiter.
§315 ist das glaube ich.
ich kenne die geschichte nur grob.
möchte in seinem namen mal hier nachfragen.
wie lange fahrverbot? und wie gross die strafe wäre?
danke im voraus
15. Dezember 2006 | 16:18

Antwort

von


(246)
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail: info@kanzlei-kaempf.net
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte unter Berücksichtigung ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie der Höhe Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Vorliegend kommt in Betracht, dass sich Ihr Bekannter einer fahrlässigen Tötung (strafbar gemäß § 222 StGB) tateinheitlich mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs (strafbar gemäß § 315 c StGB) schuldig gemacht hat.
Die fahrlässige Tötung sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Gefährdung des Straßenverkehrs sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, bei fahrlässiger Begehung eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Weiterhin wird hier bei einer Verurteilung wohl mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB zu rechnen sein.

Eine seriöse Einschätzung der Strafhöhe kann diesseits ohne eingehende Kenntnis der Ermittlungsakte nicht abgegeben werden.
Dahingehend konnte es auf eine Vielzahl von Faktoren an. Strafmildernd wirkt sich unter anderem ein Geständnis sowie ein positives Nachtatverhalten - hier insbesondere Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung - aus. Strafschärfend können sich neben anderem auch einschlägige Vorstrafen auswirken.

Vor allem da hier als Rechtsgutverletzung die Tötung eines Menschen im Raum steht, muss ich Ihrem Bekannten dringend anraten, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen. Gerne stehe auch ich dahingehend zur Verfügung.
Weiterhin sollte ihr Freund zunächst keine Angaben bei einer etwaigen polizeilichen Vernehmung machen. Zunächst empfehle ich Ihnen, über einen Anwalt ihres Vertrauens Akteneinsicht zu nehmen. Nach erhaltener Akteneinsicht sollte mit dem Anwalt die weitere Vorgehensweise abgestimmt werden.

Bitte beachten Sie, dass obige Ausführungen aufgrund fehlender Kenntnis der Ermittlungsakte nur eine erste Einschätzung des Sachverhaltes darstellen kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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