ein Mietschuldner ist in Verbraucherinsolvenz

24. November 2022 13:05 |
Preis: 40,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ein Mieter von mir ist 2 Monatsmieten im Rückstand und sollte von mir fristlos gekündigt werden. Da erreicht mich ein Brief einer Insolvenzverwalterin über den Gerichtsbeschluss vom 17.10., dass meine Mietansprüche bis zum 19.12.22 für die Insolvenztabelle zu stellen sind.
Welche juristischen Schritte sind jetzt erforderlich, damit ich den insolventen Mieter loswerde
24. November 2022 | 13:51

Antwort

von


(22)
Heiliger Weg 8-10
44135 Dortmund
Tel: 0231-99766430
Web: https://www.dm-kanzlei.de
E-Mail: info@dm-kanzlei.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich anhand des dargestellten Sachverhalts wie folgt:

Zunächst teile ich mit, dass die Insolvenz eines Mieters keinen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt. Sie können Ihrem Mieter daher nicht allein wegen des Insolvenzverfahrens kündigen.

Hinsichtlich der rückständigen Mieten gilt die Vorschrift des § 112 InsO. Danach kann ein Vermieter wg. rückständiger Mieten, welche bereits [u][b]vor Insolvenzantragstellung[/b][/u] fällig geworden sind, nicht kündigen. Hierzu sollten Sie über die Insolvenzverwalterin in Erfahrung bringen, von wann die Insolvenzantragstellung datiert (Eingang des Insolvenzantrags beim zuständigen Insolvenzgericht), um sodann zu prüfen ob eine Kündigungsmöglichkeit besteht oder nicht.

Sofern der Mieter [u][b]nach Insolvenzantragstellung[/b][/u] mit der Miete in Rückstand geraten sollte oder bereits geraten ist, gelten wiederum die vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelungen, so dass Sie bei Vorliegen von Kündigungsgründen sodann wieder zu einer Kündigung berechtigt sind.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Meintz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht


ANTWORT VON

(22)

Heiliger Weg 8-10
44135 Dortmund
Tel: 0231-99766430
Web: https://www.dm-kanzlei.de
E-Mail: info@dm-kanzlei.de
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Insolvenzrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, GmbH-Recht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...