eigener Brunnen nicht angemeldet

| 23. Oktober 2021 20:48 |
Preis: 40,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Mein Haus gebaut ca. 1934 ist nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und war es auch nie. Der vorhanden Brunnen mit Pumpe und Druckkessel trugen das gleiche Baujahr.
Ich habe dieses Grundstück 1999 erworben und Kernsaniert. Die Sanitäranlagen, Abwasser (noch Fäkaliengrube) wurden alle im gleichen Atemzug von einer Firma erneuert und angeschlossen, 3 Jahre später wurde der Abwasserzwang der besteht ordnungsgemäß durch eine Firma durchgeführt. Die Fäkaliengrube wurde umgebaut in eine Zisterne um das Regenwasser der Dächer aufzufangen ca.6qm um den Garten zu bewässern. Eigene Wasserversorgung lief tadellos.
Dann ging mal die Pumpe kaputt erneuert, dann wurde der Kessel undicht erneuert, 6 Jahre später ging der Brunnen Kopf kaputt und meine Wasserversorgung war nicht mehr gewährleistet.
Zum glück konnte ich durch eine Firma Zeitnah (1 Woche) einen neuen Brunnen bohren lassen gleich neben dem alten Brunnen mit einer integrierter Pumpe, denn es war ja nur der Brunnen Kopf kaputt und dies hat meine Wasserversorgung wieder gewährleistet, bis heute Gott sei Dank.

Ich wohne in Berlin ***** in einem Wasserschutzgebiet und habe durch Freunde erfahren das dies nicht statthaft gewesen sein soll.

Ich habe Zwar alte Baugenehmigungen von 1934 mit Siegel der Stadt wo auch der Brunnen eingezeichnet ist und die ehemalige Fäkaliengrube, aber ebbend keine eindeutige Genehmigung vom Brunnen gefunden.

- müsste ich den neuen Brunnen trotzdem anmelden obwohl ich ein ( vielleicht ? ) Bestandsrecht habe und ich nie an die örtliche Wasserversorgung angeschlossen war ?

- ist der Brunnen vielleicht doch angemeldet und ich wecke jetzt schlafende Lämmer ?

- ich befürchte schreckliches, fehlende Baugenehmigung usw. (Ordnungsgeld, Nachzahlungen Grundwasserentnahme über mich seit 22 Jahre usw.) ?

- kann ich mich vielleicht mit einer Selbstanzeige retten ?

- wie ist die Rechtslage in Berlin, es sind zu viele § um mich da durchzufinden ?

mein Wasserverbrauch liegt bei ca. 50 - 100qm im Jahr mit 2 Personen. Der Brunnen liegt wie der alte im Schichtwasser ca. 12 Meter tief, eine Sediment-Filteranlage die ich freiwillig eingebaut habe, hat nach Wasseranalyse (ifp Institut für Produktqualität ) einen tadellosem zustand.

Ich bin kurz vor der Rente, das Haus ist fast abbezahlt und jetzt droht mir diese Unheil !

Einsatz editiert am 23.10.2021 21:13:57
24. Oktober 2021 | 13:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bringe mal Ordnung in ihr Problem, indem Ihre Befürchtungen erst einmal relativiert werden müssen.

Bei Ihnen in Berlin gilt das Berliner Wassergesetz, in welchem alle Vorschriften aber auch anspruchsvoll geregelt sind, siehe BWG.

Strafen gibt es nicht, es gibt nur Ordnungswidrigkeiten, die bis zu 50.000 Euro geahndet werden können, § 104 II WGH. Das ist aber eine Höchstgrenze, die NIE ausgeschöpft wird. Normale Verstöße würden bis maximal 1.500 Euro geahndet werden, so daß dieser Schaden nicht droht.

Dann gibt es keine Selbstanzeige, die Sie von Ihren Verpflichtungen nachträglich freistellen kann, das gibt es nur im Steuerrecht. Die Anzeige durch Sie selbst würde ein Verfahren einleiten nach § 104 BWG, welches dann auch ein Verwaltungsverfahren auslösen würde.

Davon würde ich abraten, den der Betrieb eines Brunnens kann im schlimmsten Fall etliche Folgeverpflichtungen nach sich ziehen, was vorab so nicht eingeschätzt werden kann, zum Beispiel jährliche Wassergutachten etc.

Soweit Ihr Brunnen bestandskräftig betrieben worden sein kann, würde diese Bestandskraft wohl mit der Bohrung des zweiten Schachtes nicht mehr schützen können. ABER:

Wenn Sie einmal eine Anhörung bekommen, berufen Sie sich einfach auf die erlaubnisfreie Nutzung aus § 36 III BWG.
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist also nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen zur Bewässerung von Flächen des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus einschließlich der Grünflächen. Das Vorhaben wäre anzeigepflichtig, aber nicht erlaubnisbedürftig.

In der ungünstigeren Variante würde § 37 BWG greifen. Danach müssen Arbeiten, bei denen so tief in den Boden eingedrungen wird, dass unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann, insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Brunnen zur Eigenwasserversorgung, von dem Unternehmer vorher der Wasserbehörde anzuzeigen. Das kann nachträglich zu einer vorzeitigen Einstellung des Brunnenbetriebes führen und das Verwaltungsverfahren läuft.

In meinen Augen haben Sie nur eine Wahl: Sie müssen es darauf ankommen lassen, wenn die Wasserbehörde auf Sie zutritt und dann benötigen Sie dringend einen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht. Dieser könnte die Schäden und Folgeschäden erheblich minimieren und den Betrieb des Brunnens nachträglich legalisieren.

Übrigens: Zu einer vollständigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage müsste hier fast ein Rechtsgutachten geschrieben werden, was aber auch von einer zuvorigen Sichtung aller Unterlagen und auch des Brunnens abhängen dürfte.

Ich denke, als erste Hife dürfte dies hier reichen und frei nach dem Motto des Brunnenbetreibers: "Nach mir die Sintflut" verbleibe ich mit besten Grüssen

Fricke
RA


Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2021 | 17:54

Nochmals recht herzlichen Dank, für die erst einmal beruhigende Antwort, aber -

- Hätte ich den alten Brunnen reparieren lassen, alter Brunnenkopf ziehen und neuen Brunnenkopf in vorhandene Bohrung verbringen lassen, würde also die Bestandskraft noch bestehen ?

- Sie schreiben ,,von dem Unternehmer vorher der Wasserbehörde anzuzeigen'' ich nahm an das die Firma das gemacht hat, was ja dann eine Pflichtverletzung der aushührenden Firma bedeutet und ich mich darauf beziehen könnte, wenn mal jemend nachragt (Behörde) ?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2021 | 18:17

gerne gerne....

zur ersten Frage, ich denke mal wohl, das hätte den Erhalt des alten Brunnen betroffen und wohl eine etwaige Bestandskraft unberührt gelassen....

zur zweiten Frage, ich hoffe die Firma hat das nicht gemacht. Die Betreiberpflichten obliegen dem Brunnenbesitzer und nicht dem Ersteller....

alles gut, wenn was ist einfach melden.

MFG Fricke

Bewertung des Fragestellers 24. Oktober 2021 | 19:17

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"Meine Fragen wurden beantwortet und mir wurde geraten, wie ich weiter vorgehen soll.
Mir gefiel, dass der Anwalt sich traute, eine Empfehlung auszusprechen. So konnte man
sich mit etwas befassen, das man bis dato gar nicht angedacht hatte und seine Idee war nachvollziehbar !
Ich bin mit der Antwort zufrieden. Nach wenigen Stunden hatte ich die Antwort, so dass ich sie
auch noch verstanden hatte. Die fachliche Richtigkeit der Antwort kann ich erst später beurteilen
(das ist nicht negativ gemeint, sondern nur eine Anmerkung)!
Es ist ein Schwieriges Thema (Verwaltungsrecht) gewesen mit vielen wenn und Aber und dadurch nicht eindeutig.
Ich werde Sie durchaus weiterempfehlen. MfG"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. Oktober 2021
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Meine Fragen wurden beantwortet und mir wurde geraten, wie ich weiter vorgehen soll.
Mir gefiel, dass der Anwalt sich traute, eine Empfehlung auszusprechen. So konnte man
sich mit etwas befassen, das man bis dato gar nicht angedacht hatte und seine Idee war nachvollziehbar !
Ich bin mit der Antwort zufrieden. Nach wenigen Stunden hatte ich die Antwort, so dass ich sie
auch noch verstanden hatte. Die fachliche Richtigkeit der Antwort kann ich erst später beurteilen
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Es ist ein Schwieriges Thema (Verwaltungsrecht) gewesen mit vielen wenn und Aber und dadurch nicht eindeutig.
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