Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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ich bringe mal Ordnung in ihr Problem, indem Ihre Befürchtungen erst einmal relativiert werden müssen.
Bei Ihnen in Berlin gilt das Berliner Wassergesetz, in welchem alle Vorschriften aber auch anspruchsvoll geregelt sind, siehe BWG.
Strafen gibt es nicht, es gibt nur Ordnungswidrigkeiten, die bis zu 50.000 Euro geahndet werden können, § 104 II WGH. Das ist aber eine Höchstgrenze, die NIE ausgeschöpft wird. Normale Verstöße würden bis maximal 1.500 Euro geahndet werden, so daß dieser Schaden nicht droht.
Dann gibt es keine Selbstanzeige, die Sie von Ihren Verpflichtungen nachträglich freistellen kann, das gibt es nur im Steuerrecht. Die Anzeige durch Sie selbst würde ein Verfahren einleiten nach § 104 BWG, welches dann auch ein Verwaltungsverfahren auslösen würde.
Davon würde ich abraten, den der Betrieb eines Brunnens kann im schlimmsten Fall etliche Folgeverpflichtungen nach sich ziehen, was vorab so nicht eingeschätzt werden kann, zum Beispiel jährliche Wassergutachten etc.
Soweit Ihr Brunnen bestandskräftig betrieben worden sein kann, würde diese Bestandskraft wohl mit der Bohrung des zweiten Schachtes nicht mehr schützen können. ABER:
Wenn Sie einmal eine Anhörung bekommen, berufen Sie sich einfach auf die erlaubnisfreie Nutzung aus § 36 III BWG.
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist also nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen zur Bewässerung von Flächen des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus einschließlich der Grünflächen. Das Vorhaben wäre anzeigepflichtig, aber nicht erlaubnisbedürftig.
In der ungünstigeren Variante würde § 37 BWG greifen. Danach müssen Arbeiten, bei denen so tief in den Boden eingedrungen wird, dass unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann, insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Brunnen zur Eigenwasserversorgung, von dem Unternehmer vorher der Wasserbehörde anzuzeigen. Das kann nachträglich zu einer vorzeitigen Einstellung des Brunnenbetriebes führen und das Verwaltungsverfahren läuft.
In meinen Augen haben Sie nur eine Wahl: Sie müssen es darauf ankommen lassen, wenn die Wasserbehörde auf Sie zutritt und dann benötigen Sie dringend einen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht. Dieser könnte die Schäden und Folgeschäden erheblich minimieren und den Betrieb des Brunnens nachträglich legalisieren.
Übrigens: Zu einer vollständigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage müsste hier fast ein Rechtsgutachten geschrieben werden, was aber auch von einer zuvorigen Sichtung aller Unterlagen und auch des Brunnens abhängen dürfte.
Ich denke, als erste Hife dürfte dies hier reichen und frei nach dem Motto des Brunnenbetreibers: "Nach mir die Sintflut" verbleibe ich mit besten Grüssen
Fricke
RA
Nochmals recht herzlichen Dank, für die erst einmal beruhigende Antwort, aber -
- Hätte ich den alten Brunnen reparieren lassen, alter Brunnenkopf ziehen und neuen Brunnenkopf in vorhandene Bohrung verbringen lassen, würde also die Bestandskraft noch bestehen ?
- Sie schreiben ,,von dem Unternehmer vorher der Wasserbehörde anzuzeigen'' ich nahm an das die Firma das gemacht hat, was ja dann eine Pflichtverletzung der aushührenden Firma bedeutet und ich mich darauf beziehen könnte, wenn mal jemend nachragt (Behörde) ?
MfG
gerne gerne....
zur ersten Frage, ich denke mal wohl, das hätte den Erhalt des alten Brunnen betroffen und wohl eine etwaige Bestandskraft unberührt gelassen....
zur zweiten Frage, ich hoffe die Firma hat das nicht gemacht. Die Betreiberpflichten obliegen dem Brunnenbesitzer und nicht dem Ersteller....
alles gut, wenn was ist einfach melden.
MFG Fricke