Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
In der Tat scheint hier der Markenrechtsinhaber die Angebote über eBay gelöscht zu haben mit der Begründung, es handele sich um Plagiate. Sollte es sich tatsächlich um Plagiate handeln, besteht die Gefahr, dass Sie von dem Markenrechtsinhaber bzw. dessen Anwälten in naher Zukunft eine Abmahnung erhalten mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die Anwaltskosten zu zahlen und Auskunft über die Benutzung der Plagiate (Einkaufs- und Verkaufszahlen, Bezugsquelle etc.) zu geben. Nach Auskunftserteilung wird ggf. auch Schadensersatz gefordert, meist in Höhe des mit den Plagiaten erzielten Gewinnes.
Sie sollten sich zunächst an den Großhändler wenden und sich bestätigen lassen, dass es sich um in Deutschland frei verkäufliche Originalware handelt. Hierfür soll der Großhändler Ihnen Nachweise erbringen, die Sie dann eBay vorlegen und so die Rücknahme der Sperrung erreichen können. Sollte sich dagegen herausstellen, dass Plagiate geliefert wurden (was auch bei Bezug über einen Großhändler keinesfalls ausgeschlossen ist), können Sie Schadensersatz vom Händler verlangen, wenn die Ware als frei verkäufliche Ware angeboten wurde.
Sollten Sie eine Abmahnung vom Markenrechtsinhaber erhalten (was nicht zwingend der Fall sein muss), sollten Sie sich umgehend an einen auf Markenrecht spezialisierten Anwalt wenden, um keine kostenintensivierenden Fehler zu begehen. Denn bereits der Regelstreitwert beträgt bei Markenrechtsstreitigkeiten 50.000,- EUR, bei bekannteren Marken kann er auch deutlich höher sein. Daher ist ein Gerichtsverfahren sehr kostenintensiv und sollte wenn möglich vermieden werden. Gerne können Sie sich dann für eine weitere Beratung auch direkt an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Falls ich eine Abmahnung vom Markenrechteinhaber bekommen sollte, muss ich dann nur vom Grosshändler bestätigen lassen, das es sich um Originale handelt oder muss ich mir auch die Einkäufe bzw. Menge und Wert der gesamten Einkäufe beim Grosshandel schriftlich bestätigen lassen ? Ich habe No-Name Karten verkauft mit dem micro sd Logo.
Der Rechteinhaber: SD-3C LLC (Logo: micro sd) mit Sitz in den USA ist dieser bekannt und mahnt des öfteren ab, so dass ich mit einer Abmahnung rechnen muss ?
Wieso kann ein Rechteinhaber einfach behaupten, das meine Ware Fälschungen sein könnten ohne dafür einen Beweis zu haben ?
Ich verstehe die ebay Plattform überhaupt nicht mehr und werde wahrscheinlich mein Gewerbe das ich nur Nebenbei betreibe abmelden.
Mir persönlich sind zwar keine Abmahnungen dieses Rechteinhabers bekannt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der Rechteinhaber sich vor Meldung bei eBay ausreichend abgesichert hat, z.B. durch einen Testkauf. Denn bei einer unberechtigten Löschung der Angebote hätten Sie Ihrerseits Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Rechteinhaber.
Im Falle einer Abmahnung werden Sie im Rahmen eines Auskunftsanspruchs Belege für die Menge der eingekauften und verkauften Ware vorlegen müssen, wofür aber auch die Rechnungen, die Ihnen der Großhändler gestellt hat, ausreichen. Handelt es sich tatsächlich um Plagiate, hilft Ihnen gegenüber dem Rechteinhaber eine anderslautende Bestätigung des Großhändlers leider nicht weiter, da der Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers verschuldensunabhängig besteht. Allerdings erleichtert dies die spätere Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Großhändler.
Grundsätzlich ist die gewerbliche Tätigkeit über die eBay-Plattform aus rechtlicher Sicht durchaus risikoreich, wenn man sich nicht ausreichend rechtlich abgesichert hat. Dem gegenüber stehen allerdings regelmäßig auch gute Umsatzchancen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen