drohender Führerscheinentzug

13. August 2008 15:21 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Nach einer geschwindigkeitsüberschreitung 11/2007 wurde bei mir Cannabiskonsum nachgewiesen,nicht regelmäßig,man fand auch noch einige Gramm im Auto.Der Strafrechtliche komplex ist abgeschlossen,geldstrafe,ohne Führerscheinentzug.nach Monaten kam von der führerscheinstelle die Aufforderung zur MPU nach ³14 Abs.1.Mein Anwalt meinte man könne nur ein med. Gutachten fordern und legte Widerspruch ein.Heute bekam ich Post,das der Widerspruch abgelehnt ist und die MPU bis 15.08.2008 vorgelegt werden soll.Der Brief war am 23.07.bei meinem Anwalt eingegangen.Zwischenzeitlich habe ich,nach Abschluß der strafrechtlichen Sache ,meinen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet,wo ich seit über einem Jahr lebe und arbeite.Bisher nur Nebenwohnung.Dort habe ich eine Umschreibung beantragt.Nach Rücksprache mit der ausstellenden Behörde wurde mir mitgeteilt,das ich mich einem ärztlichen fahreignungstest unterziehen muß,was ich am 6.8. auch tat.ein Drogenscreening steht noch aus.Wenn ich in Deutschland den Führerschein abgeben muß,weil ich die MPU zeitlich nicht schaffen kann,wie geht es rechtlich weiter. Ohne Führerschein wird mir die existenzgrundlage entzogen.Für schnelle Antwort wäre ich dankbar.Bin nur im urlaub in deutschland MFG Math.

-- Einsatz geändert am 13.08.2008 15:26:06
Eingrenzung vom Fragesteller
13. August 2008 | 15:31
13. August 2008 | 15:51

Antwort

von


(697)
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Wenn gelegentlich BtM genommen wird kann nach § 14 Fahrerlaubnisverordnung (sh. Anhang) ein MPU Test gefordert werden. In diesem Fall ist die Entscheidung der Behörde wohl richtig. Jedoch können Sie gegen den Widerspruchsbescheid noch im Klageweg vorgehen. Dies sollten Sie zumindest nutzen um einen zeitlichen Aufschub zu gewinnen und gegebenenfalls in Österreich den Führerschein zu erlangen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Anhang

§ 14 Klärung von Eignungszweifeln in Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß
1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3. mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt
Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Das ärztliche Gutachten nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann auch von einem Arzt, der die Anforderungen an den Arzt nach Anlage 14 erfüllt, erstellt werden. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war oder
2. zu klären ist, ob Abhängigkeit oder Einnahme nach Absatz 1 nicht mehr vorliegt.


Ergänzung vom Anwalt 13. August 2008 | 15:55
Ihre Eingrenzung:

Muß ich den Führerschein in Deutschland abgeben,obwohl mein Hauptwohnsitz in Österreich ist?

Antwort: Ja, da es sichum einen deutschen (noch nicht umgeschriebenen) Führerschein handelt.


Kann ich bei Ausstellung eines österreichischem Führerschein auch in Deutschland fahren?

Antwort: Ja, wenn dieser ordnungsgemäß erworben wird.
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