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Diese Antwort ist vom 07.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Möglichkeit, das Fahrverbot „einzuschränken“ oder aber auch nur eine höhere Geldbuße auszusprechen, besteht grundsätzlich.
Allerdings ist dies nur unter besondere Umständen (Härtefälle) möglich. Ihre berufliche Situation und die drohende Arbeitslosigkeit kann einen solchen Härtefall darstellen; noch „besser“ stände es um Sie, wenn Sie zudem unterhaltspflichtig sind.
Bei „Wiederholungstätern“ soll allerdings eine Ausnahme vom Regelfahrverbot nicht mehr möglich sein; die von Ihnen geschilderte einschlägige Tat im Jahr 1994 darf hier aber grds. nicht mehr herangezogen werden.
Nach allem besteht daher durchaus die Möglichkeit, das drohende Regelfahrverbot abzuwenden. Ggf. sollten Sie einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
07.07.2007 | 11:30
habe ich das jetzt richtig verstanden??
da ich "wiederholungstäter" bin, besteht keine möglichkeit, dass fahrverbot auf das "private" zu beschränken?
was für eine strafe hätte ich denn höchstens zu erwarten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.07.2007 | 11:49
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nein, Sie haben mich falsch verstanden. Ich schrieb, dass die alte Tat aus dem Jahr 1994 grds. nicht herangezogen werden darf, da die Tat nach allgemeinen Regeln nach 10 Jahren aus dem Verkehrszentralregister zu löschen ist. (Nur in anderen Ausnahmefällen kann eine Tilgungsfrist von 15 Jahren in Betracht kommen; ein solcher Fall liegt aber nach den von Ihnen geschilderten Umständen nicht vor.) Das bedeutet, dass Sie hier als „Ersttäter“ anzusehen sind. Deshalb kann eine Beschränkung des Fahrverbotes in Anbetracht Ihrer beruflichen Situation durchaus möglich sein.
Daneben beträgt die durchschnittliche „Geldbuße“ bei der von Ihnen begangenen Ordnungswidrigkeit 250 EUR.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt