die Einbürgerung

| 2. Juni 2019 15:45 |
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Ausländerrecht


Zusammenfassung

Die Einbürgerung eines Ehegatten ist nach drei Jahren Aufenthalt möglich, sofern der hier vorher lebende Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Neben weiteren Voraussetzungen ist jedoch notwendig, dass die Ehe noch besteht.

Ich lebe seit 3 Jahren in Deutschland .

Die erste Aufenthaltserlaubnis war unter 28 ABS.1 S.1NR.1
dann wurde ich für weitere 3 Jahre unter 28 ABS.1 S.1NR.2 verlängert.
Jetzt beantrage ich die unbefristete Aufenthaltserlaubnis.


ich war vom 09.07.15 bis zum 20.01.18 ohne kinder mit einer deutschen staatsbürgerin verheiratet.

Jetzt lebe ich mit meiner neuen deutschen Freundin und wir haben 2 Kinder zusammen.

Kann ich in meiner Position jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es besteht ein Einbürgerungsanspruch für Ehegatten nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland. Allerdings muss hierzu die Ehe noch bestehen. Hieran scheitert es schon, so dass auf die übrigen Voraussetzungen nicht näher einzugehen ist. Da die Ehe bereits rechtskräftig geschieden und zudem keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, besteht kein Anspruch auf Einbürgerung (mehr). Sie müssen vielmehr die Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllen, d.h. u.a. mindestens 8 Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Bewertung des Fragestellers 6. Juni 2019 | 13:40

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