Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es besteht ein Einbürgerungsanspruch für Ehegatten nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland. Allerdings muss hierzu die Ehe noch bestehen. Hieran scheitert es schon, so dass auf die übrigen Voraussetzungen nicht näher einzugehen ist. Da die Ehe bereits rechtskräftig geschieden und zudem keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, besteht kein Anspruch auf Einbürgerung (mehr). Sie müssen vielmehr die Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllen, d.h. u.a. mindestens 8 Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es besteht ein Einbürgerungsanspruch für Ehegatten nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland. Allerdings muss hierzu die Ehe noch bestehen. Hieran scheitert es schon, so dass auf die übrigen Voraussetzungen nicht näher einzugehen ist. Da die Ehe bereits rechtskräftig geschieden und zudem keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, besteht kein Anspruch auf Einbürgerung (mehr). Sie müssen vielmehr die Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllen, d.h. u.a. mindestens 8 Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen