18. Februar 2025
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11:43
Antwort
vonRechtsanwalt Hendrik Schulte
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auf Basis des zur Verfügung stehenden Sachverhalts lässt sich Ihre Frage nur vorläufig beantworten.
Grundsätzlich stimme ich Ihnen zu, dass eine unterschiedliche Regelung für Teilzeitbeschäftigte in der Betriebsvereinbarung hätte geregelt werden müssen. So wie von Ihnen wiedergegeben, könnte die allgemein gehaltene Regelung hinsichtlich der bezahlten Pausen auch auf Teilzeitkräfte Anwendung finden, welche sich für die Pause entscheiden. Gegen eine solche Auslegung spricht aber auf der anderen Seite, dass Mitarbeiter in Teilzeit bis zu 6 Stunden nicht verpflichtet sind, eine Pause zu nehmen, sodass zumindest zu prüfen wäre, ob in BV oder TV eine Regelung zu finden ist, welche hier greifen könnte. Eine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG könnte vor dem Hintergrund der fehlenden Verpflichtung(!) zur Pause nach spätestens sechs Stunden durchaus gerechtfertigt sein.
Wenn es der Wortlaut der BV tatsächlich nicht anders hergibt, sollte in jedem Fall noch einmal in den anwendbaren Tarifvertrag geschaut werden ansonsten können Sie sich auf den Wortlaut stützen und hiermit gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu argumentieren.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Schulte
Rückfrage vom Fragesteller
18. Februar 2025 | 13:27
Vielen Dank für die Antwort.
Ich habe keine anders lautende Regelungen, die dem entgegenstehen, in den Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen gelesen. Diese hier komplett zu Posten und von Ihnen prüfen zu lassen würde aber den Rahmen sprengen und ist etwas für eine richtige Erstberatung.
Sollte ich keinen Erfolg bei einer gütlichen Einigung haben und zu einer Feststellungsklage, oder Zahlungsklage nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnis gezwungen sein, komme ich vllt. noch mal auf Sie zurück bezüglich eines etwaigen Mandats.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. Februar 2025 | 13:51
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Dann würde ich tatsächlich mit dem sehr eindeutigen Wortlaut der BV argumentieren, die weitere Reaktion abwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Schulte