9. März 2020
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16:07
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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wie man § 24 Weiterbildungsgesetz Brandenburg entnehmen kann, muss der Lehrgang anerkannt sein:
"§ 24 Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Bildungsfreistellung
(1) Anerkennungsfähig sind Veranstaltungen, die ausschließlich der Weiterbildung im Sinne des § 14 Abs. 1 dienen und von Einrichtungen der Weiterbildung durchgeführt werden. Als solche sind neben den anerkannten Einrichtungen der kommunalen und freien Träger gemäß § 7 insbesondere Heimbildungsstätten und Bildungseinrichtungen der Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften anzusehen. Anerkennungsfähig sind außerdem die Veranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung und Veranstaltungen, die von der Landeszentrale für politische Bildung gefördert werden. Die zur Durchführung der Bildungsveranstaltungen erforderlichen persönlichen und sächlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Ziele der Veranstalter oder Veranstaltungen nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes im Einklang stehen.
(2) In grundsätzlichen Fragen der Anerkennung werden die Sozialpartner, der Landesbeirat für Weiterbildung sowie die fachlich zuständigen Ministerien beteiligt.
(3) Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen können nur von den jeweiligen Einrichtungen oder den Trägern der außerschulischen Jugendarbeit gestellt werden. Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise sind beizufügen.
(4) Die Anerkennung erfolgt durch das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung.
(5) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuß des Landtages durch Rechtsverordnung die Kriterien und das Verfahren der Anerkennung."
Zudem bestimmt § 21:
"§ 21 Wahlfreiheit und Benachteiligungsverbot
Die beschäftigte Person darf durch die Beschäftigungsstelle nicht in der freien Auswahl unter den gemäß § 24 anerkannten Veranstaltungen zur Bildungsfreistellung behindert oder wegen der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung benachteiligt werden."
Insofern kann man unter den anerkannten Veranstaltungen auch frei, nicht berufsbezogen wählen.
MfG RA Saeger
Rückfrage vom Fragesteller
17. März 2020 | 11:34
Vielen Dank für Ihre Erläuterungen!
Ist denn der kulturelle Zweck Auslegungssache? Den kulturellen Zweck führt mein AG jetzt als nicht gegeben an und lehnt meinen Antrag ab.
Danke und Gruß
D.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. März 2020 | 11:42
Sehr geehrte Fragenstellerin,
wie § 24 bestimmt hat man die freie Wahl. Es muss kein Bezug zur Arbeit vorliegen.
Kann man es mit der Personalabteilung nicht klären, muss man uU einfach per Einwurfeinschreiben Frist zur Erteilung der Zustimmung setzen und dann eben - mit allen Gefahren für den Bestand des Arbeitsverhältnisses - Klage beim ArbG erheben.
MfG RA Saeger