berufsferner Bildungsurlaub in Brandenburg

| 9. März 2020 15:35 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


11:42
Guten Tag,

meine Fragestellung betrifft Bildungsfreistellung bzw. - urlaub.

Meine Arbeitsstätte befindet sich im Land Brandenburg (rechtlicher AG-Sitz = Berlin) und ich arbeite im kaufmännischen Bereich. Gerne möchte ich den Kurs "Heilmittel aus der Natur-, Kräuter- und Gesundheitskunde" im August besuchen bzw. als BF/BU beantragen. Laut Anerkennungsbescheid des zuständigen Ministeriums richtet sich der Kurs an die Zielgruppe: "Arbeitnehmerinnen in Heilberufen, in der Gesundheitsberatung, Krankenschwestern, Mitarbeiterinnen in Pflegeeinrichtungen" zur beruflichen Weiterbildung. Der Kurs hat keine Berührungspunkte zu meiner aktuellen beruflichen Tätigkeit.

Aus meiner Sicht wäre dieser Kurs auch als eine kulturelle Weiterbildung zu betrachten, was ja m.E. ebenfalls durch das BbgWBG erfasst wird. Zudem erwäge ich dieses Themengebiet ggf. als alternatives berufliches Standbein zu etablieren.

Bereits im vergangenen Jahr beantragte ich bei meinem Arbeitgeber einen ähnlichen Kurs, den der AG jedoch aufgrund fehlendem fachlichen Bezug bzw. Abwesenheit politischer Bildungsinhalte ablehnte. Zudem verwies er auf die explizite Nennung der Kurs-Zielgruppe.

Nun meine Frage: Habe ich trotz Abwesenheit eines ggw. beruflichen oder politischen Bezugs und eingeschränkter Zielgruppe ein Recht auf Antragsgewährung für diesen Kurs? Handelt es sich nicht auch um eine Form kultureller Weiterbildung? (Andere Teilnehmer hatten von Ihrem AG trotz Berufsferne den Kurs genehmigt bekommen.) Falls ein Anspruch besteht, mit welchen "Paragraphen" oder ggf. Urteilen kann ich dies ggü. meinem AG untermauern?

Und wie steht es mit Kursen wie "Entspannen und Auftanken für Beruf und Alltag mit Yoga und Achtsamkeit" oder "fit for work – fit for life: Ernährung, Bewegung und Entspannung als Grundlage der Gesundheit und des beruflichen Leistungsvermögens", welche als Zielgruppe "Arbeitnehmer, die o.g. Kenntnisse beruflich benötigen", aufführen? Umfasst das auch einen kaufmännischen Arbeitnehmer?

Besten Dank im Voraus und Gruß

D.
9. März 2020 | 16:07

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail: danielsaeger@t-online.de
Sehr geehrte Fragenstellerin,

wie man § 24 Weiterbildungsgesetz Brandenburg entnehmen kann, muss der Lehrgang anerkannt sein:

"§ 24 Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Bildungsfreistellung
(1) Anerkennungsfähig sind Veranstaltungen, die ausschließlich der Weiterbildung im Sinne des § 14 Abs. 1 dienen und von Einrichtungen der Weiterbildung durchgeführt werden. Als solche sind neben den anerkannten Einrichtungen der kommunalen und freien Träger gemäß § 7 insbesondere Heimbildungsstätten und Bildungseinrichtungen der Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften anzusehen. Anerkennungsfähig sind außerdem die Veranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung und Veranstaltungen, die von der Landeszentrale für politische Bildung gefördert werden. Die zur Durchführung der Bildungsveranstaltungen erforderlichen persönlichen und sächlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Ziele der Veranstalter oder Veranstaltungen nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes im Einklang stehen.
(2) In grundsätzlichen Fragen der Anerkennung werden die Sozialpartner, der Landesbeirat für Weiterbildung sowie die fachlich zuständigen Ministerien beteiligt.
(3) Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen können nur von den jeweiligen Einrichtungen oder den Trägern der außerschulischen Jugendarbeit gestellt werden. Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise sind beizufügen.
(4) Die Anerkennung erfolgt durch das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung.
(5) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuß des Landtages durch Rechtsverordnung die Kriterien und das Verfahren der Anerkennung."

Zudem bestimmt § 21:

"§ 21 Wahlfreiheit und Benachteiligungsverbot
Die beschäftigte Person darf durch die Beschäftigungsstelle nicht in der freien Auswahl unter den gemäß § 24 anerkannten Veranstaltungen zur Bildungsfreistellung behindert oder wegen der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung benachteiligt werden."

Insofern kann man unter den anerkannten Veranstaltungen auch frei, nicht berufsbezogen wählen.

MfG RA Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2020 | 11:34

Vielen Dank für Ihre Erläuterungen!
Ist denn der kulturelle Zweck Auslegungssache? Den kulturellen Zweck führt mein AG jetzt als nicht gegeben an und lehnt meinen Antrag ab.
Danke und Gruß
D.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2020 | 11:42

Sehr geehrte Fragenstellerin,

wie § 24 bestimmt hat man die freie Wahl. Es muss kein Bezug zur Arbeit vorliegen.

Kann man es mit der Personalabteilung nicht klären, muss man uU einfach per Einwurfeinschreiben Frist zur Erteilung der Zustimmung setzen und dann eben - mit allen Gefahren für den Bestand des Arbeitsverhältnisses - Klage beim ArbG erheben.

MfG RA Saeger

Bewertung des Fragestellers 17. März 2020 | 11:59

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. März 2020
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