Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Für Sie gilt das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG), auch wenn Sie in Heimarbeit in NRW beschäftigt sind; maßgeblich ist der Sitz des Arbeitgebers, denn dieser wird durch das Gesetz verpflichtet.
Eine Informationsseite der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zum Berliner Bildungsurlaubsgesetz finden Sie unter:
http://www.berlin.de/sen/arbeit/bildungsurlaub/index.html
Dort ist auch der Gesetzestext zu finden.
Demnach kann Arbeitnehmern unter 25 Jahren Bildungsurlaub für 10 Arbeitstage im Jahr gewährt werden; bei Arbeitnehmern über 25 Jahre sind es 10 Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren. Beides gilt bei 5 Arbeitstagen pro Woche.
Inanspruchnahme und Zeitpunkt des Bildungsurlaubs sind dem Arbeitgeber so früh wie möglich, mindestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen.
Dem Arbeitgeber ist die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und der Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung bzw. bei als anerkannt geltenden Veranstaltungen die Bestätigung der Einrichtung vorzulegen.
Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub für den beantragten Zeitraum ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Beachten Sie ggf. die Sonderregelungen für Kleinbetriebe mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern (§ 4 Abs. 3 BiUrlG).
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.