3. Oktober 2010
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13:12
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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bei diesem SAchverhalt sehe ich weder eine strafrechtliche Handlung von den jeweiligen Käufern, noch eine von Ihnen.
Der Betrug ist in § 263 geregelt und für den Tatbestand ist es erforderlich, dass Sie eine Täuschung hervorrufen und der Getäuschte dann aufgrund der Täuschung eine Vermögensverfügung vornimmt.
Weder haben Sie eine Täuschung verursacht, noch hat Käufer 1 eine solche begangen. Allein die Tatsache, dass der eine Käufer aus dem selben Ort kommt, reicht selbstverständlich noch nicht für einen Tatvorwurf.
Sie brauchen sich also nicht zu fürchten, weil keine strafbare Handlung vorliegt.