20. Februar 2010
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21:54
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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um wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) verurteilt zu werden, muss das Gericht eine vorsätzliche Handlung feststellen. Wenn Ihr Mann nur fahrlässig einen gefälschten Ausweis nutzte und aus Fahrlässigkeit nicht erkannte, dass dieser gefälscht ist, wäre eine Verurteilung nicht möglich.
Sollte z.B. der Bruder Ihres Mannes glaubwürdige Angaben über rechtmäßige Erstellung des Dokuments machen, wäre eine Verteilung unwahrscheinlich. Selbst wenn das Dokument tatsächlich gefälscht ist, muss Ihrem Mann nachgewiesen werden, dass er dies wusste. Gegebenenfalls wird man im Herkunftsland Ihres Mannes ermitteln müssen, wer den Führerschein bzw. die Verlängerung beantragte.
Sollte der Bruder Ihres Mannes eine Fälschung in Auftrag gegeben haben, würde es Ihrem Mann auch helfen, wenn er dies nun dem Gericht gegebenüber angibt - dies hätte natürlich die Folge, dass gegebenenfalls gegen Ihren Schwager ermittelt werden würde. Die deutsche Justiz würde dann aber mich einiger Wahrscheinlichkeit das Verfahren gegen Ihren Mann einstellen.
§ 267 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe als Ahndung vor. Bei einem bisher nicht vorbestraften Täter ist mit einer niedrigen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zu rechnen.
Der Verlust der Aufenthaltsgenehmigung wird nicht zu befürchten sein, da über die Ehe mit Ihnen besonderer Ausweisungsschutz besteht. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass bisher keine weiteren Taten vorgefallen sind.
Sie sollten einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen, der mit Ihnen eine Einlassung der Staatsanwaltschaft gegenüber anfertigt und Akteneinsicht beantragt. Die Kosten hierfür müssen Sie allerdings selbst tragen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass zusätzliche Informationen und gegebenenfalls Akteneinsicht zu einer veränderten jurisitischen Bewertung führen können.
Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Mit freundlichem Gruß