Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Für das Zustandekommen eines rechtsgültigen Mietverhältnisses ist ein schriftlicher Mietvertrag nicht erforderlich, da hierfür auch ein nur mündlicher Vertragsschluss ausreicht. Bei der Kündigung haben Sie sich an die gesetzlichen Kündigungsfrist zu halten; die Kündigung ist nach § 573c Abs. 1 S. 1 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Eine Kündigung am 03. März wäre also z.B. zum 31. Mai 2007 möglich, erfolgt sie aber am 05. März nur auf Ende Juni.
Im Hinblick auf einen Verzicht auf diese Kündigungsfrist sind Sie vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig, Sie müssen also Zeugen haben, die dies – ggf. unter Eid – bestätigen können. Man wird juristisch aber auch darüber streiten können, ob sich in den acht Jahren die Interessen nicht verändert haben und Sie schon deshalb als ganz „normale“ Mieterin zu betrachten sind. Es sieht deshalb eher so aus, dass der Vermieter einen Anspruch auf Mietzinszahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat. Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn Sie entsprechende Zeugen hätten.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
vielen dank für ihre schnelle antwort!
bei diesen aussagen: "die leere wohnung würde mir
weniger verluste bringen" und "und verluste durch die
wohnung kann ich noch nicht mal steuerlich geltend
machen" bezweifel ich, dass er mich inzwischen
als normale mieterin betrachtet.
das sind die einzigen schriftlichen aussagen für
mein unerwünschtsein.
diese sind von seinem mieterhöhungsschreiben
vom 09.03.2006!
könnte ich diese aussagen nicht als "beweis" darbringen,
das ich auf seinem wunsch hin handel und ihm weitere
verluste ersparen wollte?
Sehr geehrte Ratsuchende,
hier liegt ein Ansatz dafür, dass Sie ausziehen können. Wenn der Vermieter verlangt, dass Sie ausziehen, andererseits aber auf die Zahlung weiterer Mieten wegen der Kündigungsfrist besteht, könnte ihm widersprüchliches Verhalten und damit ein Verstoß gegen den in § 242 BGB festgeschriebenen Grundsatz von Treu und Glauben vorgehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt