Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Wann und wo hat der B behauptet, dass die Unterschrift gefälscht war? Hat oder hätte er einen Vermögensvorteil aus dem Schaden des A erhalten?
Unter den bisher von Ihnen gemachten Angaben kann kein Betrug bzw. kein Versuch subsumiert werden. Aus Ihren Schilderungen lässt sich nicht die Absicht der Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils erkennen. Diese gehört aber zum Tatbestand des Betrugsdelikts.
§263 Abs.1 StGB:
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird (...) bestraft. "
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
okay, nehmen wir vielleicht besser ein anderes beispiel. der b zeigt vor gericht seine version des vertrages. in dem steht, dass der a nur zum verkauf von 1.000 t-shirts mit dem aufdruck berechtigt ist.
der a zeigt wiederum seine ausfertigung des vertrages wo steht, dass er so viel verkaufen darf wie er will. im verfahren kommt dann heraus, dass der b in seiner vertragsausfertigung nachträglich eine seite ausgetauscht hat. wäre dann ja noch zusätzlich urkundenfälschung.
wichtig ist mir jedenfall folgendes, ob es jetzt betrug ist oder auch nicht in dem o.g. fall:
wenn er jemanden um 50.000 eur betrogen hat, gibt es dafür bereits gefängnisstrafen? wenn nicht, um welche summe hätte er ihn betrügen müssen?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Fragestellung ist leider etwas schwammig. Sollte aber die in Ihrer Nachfrage erwähnte Betrugshandlung vor Gericht tatsächlich stattgefunden haben und nachweisbar sein, so hat die Gegenseite zumindest den Versuch eines Prozessbetruges erfüllt. Dieser wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sofern noch eine Urkunde nachweislich verfälscht wurde, ist selbstverständlich auch an die Strafbarkeit hieraus zu denken. Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Umstände haben genauso wie die Persönlichkeit des Täters im Falle der Voraussetzung einer Verurteilung auf das Strafmaß Einfluss. Eine pauschale Prognose, ob nun eine Freiheitsstrafe verhängt wird ist ohne Einsicht in die Ermittlungsakten und Kenntnis der Vorahndungen nicht möglich und wäre nur unseriös. In jedem Fall sollten Sie den Gegner aufgrund seines Verhaltens anzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt