24. Mai 2022
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16:24
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Nach der Satzung der Stadt Heidelbergüber die Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer vom 13.10.2005 ist die Steuerfestsetzung nicht zu beanstanden.
Hierin wird gerade nicht auf den Ausfall des Anteils an der Einkommensteuer abgestellt. Vgl. https://www.frag-einen-anwalt.de/Zweitwohnungssteuer,-auch-wenn-dieser-Wohnsitz-lt-Finanzamt-Lebensmittelpunkt-ist--f356879.html
In einem gerichtlichen Verfahren könnte die Rechtmäßigkeit der Satzung überprüft werden. Hier wird unterschieden in der formellen Rechtmäßigkeit, also wie die Satzung zustande gekommen ist und der materiellen Rechtmäßigkeit.
Letztere überprüft gerade ob hier ausreichend auf die Grundrechte des Bürgers eingegangen wurde.
Die Einschränkung in § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung auf nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete oder Lebenspartner aus beruflichen Gründen greift m.E. hier zu kurz, so der BFH auch eine gemeinsame Veranlagung nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten mit zwei Wohnsitzen zulässt, muss es auch für aus persönlichen Gründen an zwei Wohnsitzen lebende Ehepartner, die nicht dauernd getrennt leben möglich sein in einer Gemeinde zwei kleine Wohnungen zu unterhalten.
Letztlich wird aber über diese Frage ein Gericht zu entscheiden haben, befürchte ich.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle