im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Auch wenn Sie aufgrund der Kriterien der Wohnsitzbestimmung in beiden Staaten, also D und GB, als ansässig gelten, kann aber steuerlich nur ein einziger Staat als steuerlicher Ansässigsstaat in Betracht kommen.
Um zu entscheiden, welchem Staat der Besteuerungsvorrang gewährt wird, wird anhand von Kriterien geprüft, bis die Frage der steuerlichen Ansässigkeit zweifelsfrei entweder zugunsten von D oder GB geklärt ist.
Dies lässt sich hier nicht zweifelsfrei klären, wobei ich davon ausgehe, dass Sie auch danach steuerlich in GB ansässig sind, so dass sich an Ihrer steuerlichen Situation durch die formale Anmeldung eines Wohnsitzes in D nichts ändert, da zB aufgrund bei Zinseinkünften die Quellensteuer direkt vom jeweiligen Staat einbehalten wird, in dem Sie auch das Konto unterhalten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Hermes,
Vielen Dannk fuer Ihre Antwort.
Bitte erlaeutern Sie doch was diese Kriterien der Wohnsitzbetimmung sind? Ich dachte dies waere selbst erklaerend durch den Status eines Zweitenwohnsitzes.
In Enland geniessen "non-domiciled residents", zu den ich zaehle, den steuerlichen Vorteil keine Steuern auf Einkunefte/ Kapitalzuwachs die ausserhalb GB stattfinden zu zahlen.
Liege ich dann richtig in der Annahmen das wenn ich in England ansaessig bin nur das englische Steuerecht greift obwohl es nicht besteuerte Einkuenfte geben kann?
Was ist wenn ich diese nach englischen Recht erlaubt unversteuerte Enkuenfte nach Deutschland bringen sollte - duerfen diese Einkuenfte dann weiterhin unversteuert bleiben weil die Wohnsitzbestimmung von GB gelten?
Vielen Dank.