10. Dezember 2024
|
22:47
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
Da Sie schreiben: [i]"Es war unglaublich dumm von uns und es passiert nie wieder! Wir bereuen das alles sehr"
[/i] könnte das - zur taktisch richtigen Zeit eingebracht - durchaus strafmildernd berücksichtigt werden. Wenn dann noch - was ich nur leider dem Kontext nach nur vermuten kann - Jugendstrafecht Anwendung fände - könnte es auch bei einer Wiederholungstat gerade noch bei einer Geldstrafe bleiben. Obgleich die Tatausführung ("Profimagnet") und die Höhe der Beute leider auch als "besonders schwerer Diebstahl" gem. § 243 Absatz 1 Nr. 2 gewertet werden könnte und dessen Tatbestand ich Ihnen deshalb nicht vorenthalten darf:
§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) 1In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis [b]oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
[/b] Zitatende (gekürzt)
Andere Schutzvorrichtungen sind alle sonstigen besonderen Vorrichtungen, die geeignet oder dazu bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache wenigstens zu erschweren, ohne sie – in Abgrenzung zum verschlossenen Behältnis – zu umhüllen, wobei ein versierter Strafverteidiger die "Regelbeispielvermutung" hier wohl erfolgreich widerlegen sollte. Dann bliebe es beim "einfachen" Diebstahl.
[b]Kurz:[/b] Sie sollten hier möglichst nicht am falschen Ende sparen und sich einem erfahrenen Strafverteidiger anvertrauen. Denn man könnte thematisieren, wer von Ihnen Beiden evtl. nur angestifteter Mitläufer (= rechtlich Beihilfe) bezüglich welcher konkreten Tat war. Da kann es schon einen Unterschied machen ob es um den geringeren Wert des weniger gesicherten Parfüms ginge oder den Diebstahl des magnetisch gesicherten hochwertigen Kleidungsstücks.
Denn grundsätzlich muss der Staatsanwalt jedem einzelnen Tatverdächtigen die individuelle Schuld beweisen; [b]nicht aber muss der oder die Tatverdächtige seine/ihre Unschuld beweisen.
[/b]
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Rückfrage vom Fragesteller
11. Dezember 2024 | 05:34
Danke für die Antwort. Es handelt sich nicht um Jugendstrafrecht. Wir sind beide Erwachsen.
Können sie mir noch sagen, was denn die wahrscheinlichste Strafe ist? Ist es wahrscheinlich, dass einer von und beiden im Gefängnis landet? Das war ja eigentlich meine Hauptfrage.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. Dezember 2024 | 16:14
Nein, das halte ich für unwahrscheinlich; schlimmstenfalls würde eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
MfG
Burgmer
- Rechtsanwalt