13. Juli 2007
|
15:08
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail: mail@ra-freisler.de
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Soweit Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neue Schulden eingehen, die Sie nicht begleichen können, haften Sie für diese nach den allgemeinen Grundsätzen. Soweit Sie Ihren Obliegenheiten nach § 295 InsO im Rahmen der Wohlverhaltensperiode nachkommen, haben diese neuen Schulden grundsätzlich keine Auswirkung auf das laufende Insolvenzverfahren.
Ein neues Insolvenzverfahren über diese „neuen“ Schulden ist auch möglich. Diesbezüglich weise ich Sie aber auf die Regelung des § 290 Nr. 3 InsO hinsichtlich einer Restschuldbefreiung hin. Danach ist die Restschuldbefreiung auf Antrag zu versagen, wenn in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht