Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Widmung "zu Wohnzwecken" umfasst auch die kurz-und mittelfristige Vermietung an Feriengäste und Besucher der Stadt, durch die Widmung soll im Wesentlichen ausgeschlossen werden, dass in einer Wohnung z.B. Gewerbe erbracht werden, die mit der Belegenheit der Wohnung nicht vereinbar sind, z.B. eine Kneipe in einem rein zu Wohnzwecken dienenden Komplex. Wichtig ist, dass die §Eigentümergemeinschaft kein generelles Vermietungsverbot ausgesprochen hat.
Meines Erachtens wäre es für Sie, auch im Hinblick auf die Akzeptanz durch die anderen Wohnungeigentümer sinnvoll, die Wohnung zu "Wohnzwecken" umzuwidmen und nicht "auch zu Wohnzwecken", dies birgt Missverständnisse insbesondere auch im Hinblick auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephanie Guhrenz, RAin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Widmung "zu Wohnzwecken" umfasst auch die kurz-und mittelfristige Vermietung an Feriengäste und Besucher der Stadt, durch die Widmung soll im Wesentlichen ausgeschlossen werden, dass in einer Wohnung z.B. Gewerbe erbracht werden, die mit der Belegenheit der Wohnung nicht vereinbar sind, z.B. eine Kneipe in einem rein zu Wohnzwecken dienenden Komplex. Wichtig ist, dass die §Eigentümergemeinschaft kein generelles Vermietungsverbot ausgesprochen hat.
Meines Erachtens wäre es für Sie, auch im Hinblick auf die Akzeptanz durch die anderen Wohnungeigentümer sinnvoll, die Wohnung zu "Wohnzwecken" umzuwidmen und nicht "auch zu Wohnzwecken", dies birgt Missverständnisse insbesondere auch im Hinblick auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephanie Guhrenz, RAin