10. Oktober 2025
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10:51
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Zwangsvollstreckung aus dem wirksamen Vollstreckungsbescheid kann selbst nicht verhindert werden. Gegen die Vollstreckung steht zwar die Vollstreckungsabwehrklage zur Verfügung; diese entfaltet aber in Bezug auf laufende Maßnahmen keine aufschiebende/pausierende Wirkung. .
Allerdings ist die Frage, ob eine Vollstreckungsabwehrklage überhaupt Erfolg hätte. Denn diese kann nur auf Sachverhalte gestützt werden, die den vollstreckten Anspruch vernichten, die nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden oder bekannt geworden sind. Solche Sachverhalte kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen.
Daher halte ich die Empfehlung des GV für sachgerecht, erst zu bezahlen und dann zu prüfen, ob man eine auf Rückzahlung gerichtete (Gegen-)Klage initiiert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist