Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muss jeder (!) Forderung ein Titel zu Grunde liegen. Entweder ist der Titel schon gegen die Schwester erwirkt worden oder Ihnen gegenüber. Wenn der Titel nicht gegenüber Ihrer Schwester bereits rechtskräftig war, so hätte Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt werden müssen. Hiergegen haben Sie ein Rechtsmittel. Wenn Sie diesen nie erhalten haben, dann können Sie immer noch Widerspruch/Einspruch einlegen, da die Frist erst ab Zustellung zu laufen beginnt.
Wenn Forderungen unberechtigt sind, haben Sie die Möglichkeit auch gegen die Vollstreckung an sich vorzugehen: Entweder Erinnerung gegen den Gerichtsvollzieher und dessen Handeln oder aber Vollstreckungsgegenklage.
Sie sehen, Sie müssen hier die Rechtsmittel bei jedem einzelnen Titel prüfen (lassen) und können durchaus etwas machen.
Wurde bereits eine Nachlassinsolvenz geprüft?
Nach §1980 BGB können Sie einen Antrag stellen, wenn Sie erkennen, dass der Nachlass überschuldet ist. Prüfen Sie dies unbedingt, denn es scheint ein Fass ohne Boden zu sein.
Aufsichtsbehörde/Beschwerdestelle finden Sie hier: https://www.inkasso.de/beschwerde
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muss jeder (!) Forderung ein Titel zu Grunde liegen. Entweder ist der Titel schon gegen die Schwester erwirkt worden oder Ihnen gegenüber. Wenn der Titel nicht gegenüber Ihrer Schwester bereits rechtskräftig war, so hätte Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt werden müssen. Hiergegen haben Sie ein Rechtsmittel. Wenn Sie diesen nie erhalten haben, dann können Sie immer noch Widerspruch/Einspruch einlegen, da die Frist erst ab Zustellung zu laufen beginnt.
Wenn Forderungen unberechtigt sind, haben Sie die Möglichkeit auch gegen die Vollstreckung an sich vorzugehen: Entweder Erinnerung gegen den Gerichtsvollzieher und dessen Handeln oder aber Vollstreckungsgegenklage.
Sie sehen, Sie müssen hier die Rechtsmittel bei jedem einzelnen Titel prüfen (lassen) und können durchaus etwas machen.
Wurde bereits eine Nachlassinsolvenz geprüft?
Nach §1980 BGB können Sie einen Antrag stellen, wenn Sie erkennen, dass der Nachlass überschuldet ist. Prüfen Sie dies unbedingt, denn es scheint ein Fass ohne Boden zu sein.
Aufsichtsbehörde/Beschwerdestelle finden Sie hier: https://www.inkasso.de/beschwerde
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen