ich hoffe, Ihre Frage richtig verstanden zu haben.
In § 27 ZVG (Beitritt weiterer Gläubiger zum Versteigerungsverfahren) ist Folgendes geregelt:
"(1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, dass der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.
(2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre."
Ein solcher Beitritt ist jedoch in Ihrem Falle gar nicht erforderlich, da Sie die Zwangsversteigerung ja als nachrangiger Grundpfandrechtsgläubiger selbst betreiben und als solcher somit bereits alle Rechte innehaben, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.
Sofern Sie die Forderung des bisherigen erstrangigen Grundpfandrechtsgläubigers gegen den Grundstückseigentümer (zu einem bestimmten Betrag) ablösen und die entsprechende Grundschuld übernehmen wollen, sollten Sie zur Sicherheit in jedem Falle vor dafür Sorge tragen, dass eine Umschreibung der Grundschuld auf Ihren Namen noch vor Eröffnung des Verfahrens erfolgt.
Die zusätzlich erworbenen Rechte aus dieser Grundschuld stehen im Verfahren dann automatisch Ihnen zu. Und zwar insoweit, wie Sie sodann eine eigene (zusätzliche) Forderung gegen den Grundstückseigentümer haben.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter
sehr geehrte DrC.Seiter,
diesmal habe ich mich vielleicht umständlich ausgedrückt.
mein bisheriges wissen sagt,dass bei beitritt des erstrangigen gläubigers oder bei betreiben des z v v durch den erstrangigen gläubiger nach einer ersteigerung alle eintragungen der abt.II automatisch gelöscht werden.
geschieht das auch, wenn wir die grundschuld des erstrangigen gläubigers und seine forderungen erwerben.
es geht mir also nur um die löschung der rechte der nachrangigen gläubiger, wenn wir die rechte des erstrangigen erwerben.
dies ist für uns sehr wichtig, weil wir im bejahungsfall daran denken, den deal mit der bank zu machen.
freundlichst peru
Sehr geehrter Fragender,
es ist richtig, dass Rechte, die im Grundbuch in den Abteilungen II und III eingetragenen sind, erlöschen, jedoch nur die, die dem Anspruch des bestrangig betreibenden Gläubiger gleichstehen oder dahinter stehen.
Diese werden dann in ein Befriedigungsrecht umgewandelt und werden dann befriedigt, sofern der Erlös ausreicht.
Rechte in Abteilung III, die jedoch den Rechten dieses Gläubigers im Rang vorstehen, bleiben jedoch bestehen und müssen vom Meistbietenden/Ersteher übernommen bzw. abgelöst werden.
Bestehendbleibende Rechte aus Abteilung III müssen Sie zusätzlich zu Meistgebot begleichen.
Bestehenbleibende Rechte aus Abt. II können Sie jedoch nicht ablösen.
Da Ihre Frage diesmal nicht ganz klar verständlich ist (zumal Sie Abteilung II schreiben), bitte ich Sie, mich morgen in der Kanzlei anzurufen.
Ich habe Ihnen hierzu eine Email geschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter