Zwangsversteigerung von Grundstücken

28. Juni 2007 15:36 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


17:04
Wir haben vor dem Landgericht eine Klage unserer ehemaligen Architekten verloren bzw. es wurde ein Vergleich geschlossen.

Der gegnerische Anwalt hat, nachdem wir die hohe Summe nicht sofort zahlen konnten auf unser Grundstück eine Sicherungshypothek eingetragen.

Mit Schreiben vom 11.06.2007 wurden wir aufgefordert, bis zum 25.06.2007 die Forderung zu zahlen, da er seitens der Mandantschaft angewiesen ist, bei fruchtlosem Ablauf die Zwangsversteigerung auf Grundlage der Sicherungshypotheken zu beantragen.

Der Wortlaut:

Wir fordern Sie hiermit auf, den ausstehenden Betrag bis zum 25.06.2007 auf unser Konto zu zahlen. Sollten wir bis zu vorbezeichnetem Datum keinen Geldeingang verzeichnen können, sind wir schon jetzt damit beauftragt, ohne weitere Mahnung die Zwangsversteigerung der Grundstücke zu beantragen.


Wir haben mit zwei Teilbeträgen die Forderung ausgeglichen. Der komplette Forderungsausgleich fand am 22.06.2007 statt. Also vor Ablauf der Frist (25.06.2007)

Heute haben wir ein Schreiben erhalten, indem uns mitgeteilt wurde, das am 21.06.2007 (!) Antrag auf Zwangsversteigerung der Grundstücke gestellt wurde.

Und dies alles obwohl die Frist noch nicht abgelaufen war. Zudem wurde für die Maßnahme eine Gebühr in Höhe von 248,71 in Rechnung gestellt.

Meine Fragen:

1. Ist es rechtens vor Ablauf einer solchen uns gesetzten Frist die Zwangsversteigerung zu beantragen ?

2. Können wir gegebenenfalls Schadensersatz verlangen?

3. Wie sollen wir weiter vorgehen?

-- Einsatz geändert am 28.06.2007 16:03:55
28. Juni 2007 | 16:51

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Die Grundlage des gesicherten Anspruchs aus § 648 Abs. 1 Satz 2 BGB ist durch Zahlung des offenen Betrags am 22.06.2007 entfallen. Das Grundbuch ist damit unrichtig geworden.
Die Sicherungshypothek ist zu löschen.

Der Architekt war, nachdem Sie seinen Anspruch vollumfänglich ausgeglichen haben, nicht berechtigt die Zwangsversteigerung zu beantragen, die Ihnen gesetzte Zahlungsfrist war noch nicht abgelaufen und die Forderung wurde innerhalb der gesetzten Frist beglichen.

Sie sollten dem Architekten den Sachverhalt umgehend erläutern und Ihn unter Fristsetzung auffordern, den Antrag auf Zwangsversteigerung zurück zu nehmen und sich etwaige Schadensersatzansprüche vorzubehalten.

Ein Schadensersatzanspruch kommt dem Grunde nach in Betracht, wenn Sie durch den Antrag auf Anordnung der Versteigerung einen Schaden erlitten haben.
Hierüber haben Sie in Ihrer Schilderung nichts berichtet. Allerdings könnten Sie den für diese Beratung ausgelobten Einsatz als Schadensposition geltend machen.

Um der Sache Nachdruck zu verleihen, sollten Sie einen Kollegen beauftragen, der einen entsprechenden Schriftsatz an den Architekten verfasst.

Selbstverständlich können Sie in diesem Zusammenhang auch auf meine Dienste zurückgreifen, da für diese Tätigkeit nicht notwendigerweise ein Kollege vor Ort mandatiert werden muss. In diesem Fall bitte ich um eine Kontaktaufnahme über die unten angegebene E-Mail-Adresse.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2007 | 17:01

Wir haben halt auch Angst, dass unsere Banken-Gläubiger von dieser Sache etwas mitbekommen, dann könnten wir doch möglicherweise Probleme wegen der Darlehensverträge bekommen? Können Sie uns diese Angst nehmen?

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2007 | 17:03

Wir haben halt auch Angst, dass unsere Banken-Gläubiger von dieser Sache etwas mitbekommen, dann könnten wir doch möglicherweise Probleme wegen der Darlehensverträge bekommen? Können Sie uns diese Angst nehmen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juni 2007 | 17:04

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Wenn Sie tatsächlich aufgrund des schuldhaften Vorgehens des Architekten Schwierigkeiten mit Ihren Bankengläubigern bekommen sollten, könnten Sie grundsätzlich beim Architekten Regress nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -


info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de

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