Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Fragen. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts, welches die Zwangsversteigerung angeordnet hat, ist die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel statthaft. Da das Beschwerdegericht das Landgericht ist, müssen Sie sich gemäß § 78 Abs. 1 ZPO
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO
(auch: Vollstreckungsabwehrklage) wäre indes hier nicht ein erfolgversprechender Rechtsbehelf. Denn nach § 767 Abs. 2 ZPO
sind nur Einwendungen gegen den Anspruch zulässig, soweit Sie nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sind. Da nach Ihren Angaben die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung von vornherein nicht vorlagen, weil sich das Finanzamt nach der Einschätzung Ihres Steuerbraters verrannt hat kann Ihnen die Vollstreckungsgegenklage nicht weiterhelfen.
Sie haben die Möglichkeit nach § 30a ZVG
die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu beantragen, um die Zwangsversteigerung wegen der gebotenen Eile zu verhindern. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Anordnungsbeschlusses gestellt werden. So können Sie im Falle der Einstellung der Zwangsversteigerung Ihr Haus behalten.
Die bereits angefallenen Kosten (Gerichtskosten und Anwaltsgebühren) bzw. die Kosten welche Ihnen durch eine weitere Rechtsverfolgung entstehen, werden Ihnen im Falle Ihres Obsiegens erstattet werden.
Ich hoffen ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weiterhelfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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