Zwangsversteigerung nach Privatinsolvenz

| 29. September 2018 13:13 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


23:25
Ich habe erfolgreich eine Privatinsolvenz durchlaufen.
Die Eigentumsrechte an meiner Immobilie mit 2 Eigentumswohnungen und einem Geschäftsanteil wurden an mich zurückgegeben.
Alle Immobilienanteile haften zusammen über Grundschuldrechte für nicht unerhebliche Belastungen.
Können für mich hieraus auch nach erfolgreicher Insolvenz neue finanzielle Belastungen bei einer Zwangsversteigerung entstehen?
29. September 2018 | 13:41

Antwort

von


(171)
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
Tel: 040/80 80 65 200
Web: https://www.insolvenz.hamburg
E-Mail: sp@pieperjohanns.net
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ist das Insolvenzverfahren beendet, so fallen die unverwerteten Gegenstände aus dem Vermögen des Schuldners, also Ihres Vermögens, wieder an den Schuldner zurück. Er kann auf der einen Seite wieder frei verfügen, ohne das der Insolvenzverwalter etwas mitzureden hat, andererseits haftet er aber auch wieder für alle Verpflichtungen. Aus Immobilen sind das vor allem Grundsteuern und andere Lasten.

Wenn der Grundschuldgläubiger im Verfahren seine Rechte auf Zwangsversteigerung ausgeübt hat, so kann er das aber ohne weiteres nach Aufhebung des Verfahrens noch tun. Die Immobilien haften dann für alle Kosten und Lasten und die Schuld gegen über dem betriebenden Gläubiger.

Das bedeutet, dass Ihnen im Zwangsversteigerungsverfahren durch aus noch Kosten auferlegt werden können, die aber aus dem Erlös des Grundstücks bezahlt werden oder durch den antragstellenden ZV-Gläubiger.

Wesentlich ist die Tatsache, dass Sie wieder die laufenden Kosten der Immobilie zu bestreiten haben. Sie sollten also umgehend die Absprache mit der bank suchen, um festzustellen, wer denn nun die Kosten und Lasten trägt, wenn Sie es nicht können, wie ich vermute.

Sollte Ihnen die Restschuldbefreiung bereits erteilt (nicht nur angekündigt, das ist ein wichtiger Unterschied) worden sein, so ergibt sich eine interessante Frage. Der Gläubiger hat dann zwar noch seine Sicherung, aber eine durchsetzbare Forderung ist nicht mehr vorhanden. Das sollte dann im Zweifelsfalle zu einer Löschung der Grundschuldne führen. Darüber sollte aber erst nachgedacht werden, wenn sämtliche Details Ihres Falles besprochen sind.

Rufen sie mich dazu auch gerne an. Sie finden meine Kontaktdetails an dieser Seite.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rückfrage vom Fragesteller 29. September 2018 | 20:14

Danke für Ihre umfassende Antwort.
Ich habe allerdings nicht verstanden, in welcher Weise mir eine Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden gelingen soll? Nach meinem Wissen bleiben auch nach einer Insolvenz die dinglichen Sicherungsrechte bestehen und der Erhalt einer Löschungsbewilligung ist nur nach einem Vergleich oder der Tilgung der Schuld möglich.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. September 2018 | 23:25

Sehr geehrter Fragesteller,

die Grundschuld ist ein sog. nicht-akzessorisches Recht. Sie steht also allein neben der Forderung. Insoweit ist nach einer Insolvenz das Recht des Gläubigers unberührt. Aber typischerweise besteht eine Sicherungsabrede. Und diese macht die Grundschuld doch wieder abhängig von einer zu sichernden Forderung.

Es wäre für Ihren Fall also zu prüfen, wie bei erteilter RSB und Ihrer speziellen Sicherungsabrede die Grundschuld zu behandeln ist.

Eine knifflige Frage, die man ggf. auch mit der Bank verhandeln könnte. Aber der Teufel liegt im Detail.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Pieperjohanns

Bewertung des Fragestellers 30. September 2018 | 12:38

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. September 2018
5/5.0

Ich bedanke mich für die prompte und kompetente Antwort und auch die Differenzierung in der Nachfrage und wünsche weiterhin einen guten Tag.


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