Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der zuviel gewährte Urlaub darf nicht verrechnet werden. Bewilligt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuviel Urlaub, hat er, einfach gesagt, Pech gehabt.
Bereits das gezahlte Urlaubsentgelt, also die Entgeltfortzahung während des Urlaubs (nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld), kann nicht zurückgefordert werden. Hierfür enthält § 5 Abs. 3 BUrlG ein Rückforderungsverbot. Denn hätte der Arbeitgeber den Urlaub nicht bewilligt, hätte der Arbeitnehmer gearbeitet und ebenfalls einen Entgeltanspruch erworben.
Der Arbeitgeber kann aber auch zuviel gewährten Urlaub nicht im nächsten Urlaubsjahr vom Urlaub abziehen. Denn der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Jahr neu, unabhängig davon, wieviel Urlaub der Arbeitnehmer im alten Urlaubsjahr hatte.
In Betracht käme zudem folgende Argumentation: Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr,also bis 31.12., gewährt und genommen werden. Nur ausnahmsweise ist eine Übertragung in das Folgejahr zulässig. Wenn also der Urlaub des Arbeitnehmers zum 31.12. bzw. 31.03. des Folgejahres verfällt, dann muss im Umkehrschluss das gleiche auch für einen Anspruch des Arbeitgebers gelten, unterstellt, ein solcher bestünde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der zuviel gewährte Urlaub darf nicht verrechnet werden. Bewilligt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuviel Urlaub, hat er, einfach gesagt, Pech gehabt.
Bereits das gezahlte Urlaubsentgelt, also die Entgeltfortzahung während des Urlaubs (nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld), kann nicht zurückgefordert werden. Hierfür enthält § 5 Abs. 3 BUrlG ein Rückforderungsverbot. Denn hätte der Arbeitgeber den Urlaub nicht bewilligt, hätte der Arbeitnehmer gearbeitet und ebenfalls einen Entgeltanspruch erworben.
Der Arbeitgeber kann aber auch zuviel gewährten Urlaub nicht im nächsten Urlaubsjahr vom Urlaub abziehen. Denn der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Jahr neu, unabhängig davon, wieviel Urlaub der Arbeitnehmer im alten Urlaubsjahr hatte.
In Betracht käme zudem folgende Argumentation: Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr,also bis 31.12., gewährt und genommen werden. Nur ausnahmsweise ist eine Übertragung in das Folgejahr zulässig. Wenn also der Urlaub des Arbeitnehmers zum 31.12. bzw. 31.03. des Folgejahres verfällt, dann muss im Umkehrschluss das gleiche auch für einen Anspruch des Arbeitgebers gelten, unterstellt, ein solcher bestünde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Ergänzung vom Anwalt
6. August 2015 | 21:59
Im Anwendungsbereich eines Tarifvertrages kann jedoch etwas anderes gelten. Dort kann vereinbart werden, dass zuviel gewährter Urlaub zurückzuzahlen oder im nächsten Urlaubsjahr zu verrechnen ist.