19. August 2015
|
12:34
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Er ist zwar noch Miteigentümer an dem Haus, hat aber kein "Wohnrecht" mehr.
Dieses hat er durch seine Auszug und die Duldung, dass Sie dort leben, aufgegeben.
Nach Absprache darf er das Haus betreten, wenn sich dort noch persönliche Sachen befinden.
Im Übrigen dürfen Sie ihm den Zutritt verweigern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller
19. August 2015 | 12:54
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Gibt es neben dem o.g. Paragraphen eine weitere Rechtsgrundlage auf die Sie ihre Antwort stützen?
Gehören auch Möbel, Handtücher, Geschirr zu den persönlichen Dingen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. August 2015 | 13:07
Die Rechtsprechung haben entsprechende Grundsätze entwickelt, wie: Wer freiwillig auszieht und binnen 6 Monate nicht wieder zurückkehrt, bleibt draußen.
Insoweit ist dies gesichert, dass er nicht wieder das Haus für sich beanspruchen kann.
Möbel etc. sind Hausrat und unterliegen der Hausratsaufteilung. Wenn er also noch solche Sachen braucht, kann er diese beanspruchen, deswegen aber dennoch nicht ungefragt das Haus betreten.