Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sie können zugunsten des Eigentümers auf Ihr lebenslanges Wohnrecht verzichten, wobei dies - sofern es unentgeltlich geschieht - als Schenkung anzusehen ist, welche juritsisch der Annahme durch den Beschenkten bedarf, was eine entsprechende Willenserklärung nötig macht. Zu beachten ist hier nämlich, dass ggf. Schenkungsssteuer anfallen kann. Deshalb sollten Sie das Gespräch mit den Eigentümern suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Die Schenkung der Immoblie erfolgte bereits vor mehr als 10 Jahren, sodass keine
Schenkungssteuer anfallen würde.
Ein Gespräch ist leider momentan nicht mit allen Beschenkten (= Erbengemeinschaft) möglich.
Was können Sie mir raten?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Die Schenkung liegt hier darin, dass das Grundstück nach dem Verzicht nicht mehr mit dem Wohnrecht belastet ist. Da die Eigentümer zu Ihren Gunsten diese sog. persönliche Dienstbarkeit eingeräumt haben, wird eine grundbuchrechtliche Veränderung zudem nicht ohne deren Beteiligung stattfinden.
Ich rate Ihnen daher, mit Ihrem Vorschlag ggf. über einen Rechtsanwalt oder Mediator an die Eigentümer heranzutreten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt